Oktober 2019 Blog

Zah­lung auf eine ge­stun­dete Gesell­schafter­forde­rung an­fecht­bar

Wird die aus einem Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtlich oder faktisch gestundet, verwandelt sich diese Forderung grundsätzlich in eine darlehensgleiche Forderung, so der BGH in seiner neuesten Entscheidung. Die Zahlung auf eine solche Forderung ist somit gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Hintergrund

Neben der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung ist auch die Rückzahlung gleichgestellter Forderungen der Anfechtung gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterworfen. Von dieser Gleichstellung sind insbesondere solche Forderungen erfasst, die von dem jeweiligen Gesellschafter (faktisch) gestundet wurden. Ab welchem Zeitraum die Schwelle zu einer solchen Gleichstellung überschritten ist, war bisher jedoch unklar. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Rechtshandlungen, die dem Gläubiger eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung Befriedigung gewähren, bis zu einem Jahr nach Insolvenzantragstellung anfechtbar.

Die Entscheidung des BGH

Im Streitfall machte der Kläger gegen die Beklagte insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche geltend. Die Insolvenzschuldnerin leistete unter anderem am 01.07.2009 eine Zahlung i.H.v. EUR 31.135,60 an die Beklagte zur Vergütung erbrachter Dienstleistungen. Am 30.12.2009 stellte die Insolvenzschuldnerin Insolvenzantrag. Alleinige Gesellschafterin sowohl der Beklagten als auch der Insolvenzschuldnerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Spanien.

Der BGH gab der Klage statt. Die Anfechtung des Klägers finde ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die faktische Stundung der bereits seit 2008 fälligen Forderung habe diese in eine darlehensgleiche Forderung i.S.v. § 39 Abs. 2 Nr. 5 InsO verwandelt. Der BGH stellt – ähnlich wie bereits das OLG Koblenz, Urt. v. 15.10.2013 – 3 U 635/13 zum Stehenlassen von Gewinnansprüchen eines Gesellschafters (teilw. abweichend aber OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.02.2017 – 9 U 84/16) – fest, dass die Rückzahlung gestundeter Gesellschafterforderungen der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliegen kann.

Die aus einem Austauschgeschäft herrührende Forderung erhalte regelmäßig dann einen darlehensähnlichen Charakter („Vereinbarungsdarlehen“), wenn sie länger als drei Monate stehen gelassen werde, so der BGH. Entscheidend sei aber stets der Vergleich mit den im Verkehr mit dritten Vertragspartnern üblichen Konditionen, also die Frage, ob eine Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen eindeutig überschreite. Eine generalisierende Bewertung des konkreten Zeitraums – beispielsweise mittels der in § 271a BGB vorgesehenen Fälligkeit von 60 Tagen – lehnt der BGH ab. Die Beurteilung sei auch nicht pauschal an Hand des gem. § 142 Abs. 1 InsO für ein Bargeschäft unschädlichen Zeitraums von 30 Tagen vorzunehmen.

Auch der personelle Anwendungsbereich gem. §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 39 Abs. 2 Nr. 5 InsO sei im vorliegenden Fall eröffnet. Zwar sei die Beklagte selbst keine Gesellschafterin der Schuldnerin gewesen. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO finde jedoch auch bei Leistungen Dritter Anwendung, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung infolge einer vertikalen oder horizontalen Verbindung einem Gesellschafter gleich steht. Eine solche Verbindung würde im vorliegenden Fall über die gemeinsame spanische Muttergesellschaft hergestellt. Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Beteiligung zu mindestens 50% an der darlehensgebenden Gesellschaft ankommt. Entscheidend sei, dass der Gesellschafter bestimmenden Einfluss auf die Gewährung oder den Abzug der jeweiligen Leistung nehmen könne (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2015 – IX ZR 279/13, BeckRS 2015, 4161; Urt. v. 15.11.2018 – IX ZR 39/18, BeckRS 2018, 35149).

Auswirkungen für die Praxis

Erstmals gibt der BGH eine Richtschnur zur Einordnung von gestundeten Gesellschafterforderungen als darlehensgleich i.S.v. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Gleichzeitig stellt der BGH jedoch klar, dass jede Stundung nach den verkehrsüblichen Konditionen zu bewerten und der im Streitfall als schädlich angesehen Dreimonatszeitraum somit nicht zwingend verallgemeinerbar ist.

Zahlungen an Gesellschafter und verbundene Gesellschaften sind nach dieser Entscheidung des BGH zukünftig einem noch höheren Anfechtungsrisiko ausgesetzt.

(Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 11.07.2019 – IX ZR 210/18)

Lena Biendl, Rechtsanwältin
München

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!