April 2020 Blog

Zoll- und Umsatz­steuer­be­freiung für den Import von Medi­zin­pro­dukten und Schutz­aus­rüs­tung in der Corona-Krise

Als Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus hat die Europäische Kommission am 3. April 2020 beschlossen, den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten und Großbritanniens auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Nicht-EU-Ländern von Zöllen und Umsatzsteuer stattzugeben. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der benötigten Ausrüstung finanziell erleichtert.

Die Kommission hat die Anträge aller Mitgliedstaaten rasch genehmigt. Der im EU-Amtsblatt veröffentlichte Beschluss der Kommission über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung.

Am 20. März 2020 hatte die Kommission alle EU-Mitgliedstaaten sowie Großbritannien aufgefordert, eine Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung von aus Drittländern importierten Schutzausrüstungen und anderen medizinischen Geräten zu beantragen. Die Bundesrepublik Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Großbritannien sind dieser Aufforderung gefolgt. Der Beschluss der Kommission gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30. Januar 2020. Die Befreiung soll zunächst bis zum 31. Juli 2020 gelten. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird die Lage überprüft; gegebenenfalls kann der Befreiungszeitraum sodann von der Kommission in Absprache mit den EU-Mitgliedstaaten verlängert werden. Wie der Beschluss in der Praxis ausgelegt und angewandt wird, bleibt abzuwarten.

Die Kommission stützt sich insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, welche die Möglichkeit der zollfreien Einfuhr von Waren vorsieht, die „für Katastrophenopfer bestimmt sind“. Sie kann von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Kommission, den sie – wie hier – auf Antrag der betroffenen EU-Mitgliedstaaten fasst. Entsprechende Bestimmungen für die Befreiung der Einfuhr bestimmter Gegenstände von der Umsatzsteuer finden sich auch im EU-Mehrwertsteuerrecht (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2009/132/EG des Rates).

Dr. Gerd Schwendinger, LL.M.

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