Dezember 2012 Blog

Zurückbehaltungsrecht des Zolls bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums

Mit seinem Urteil vom 01. Dezember 2011 äußert sich der EuGH zu den Voraussetzungen, unter denen europäische Zollbehörden aus Drittländern stammende Nachahmungen oder Nachbildungen von Waren, die in der europäischen Union durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zurückhalten können, wenn sich diese im externen Versand oder im Zolllager befinden. In diesen so genannten Nichterhebungsverfahren unterliegen Nichtgemeinschaftswaren keinen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen.

Den Vorlagefragen lagen zwei unterschiedliche Rechtssachen zugrunde, die der EuGH gemeinsam prüft:

Im Jahre 2002 inspizierten die belgischen Zollbehörden eine ohne Angabe eines Zielortes aus China stammende und kommende Ladung elektrischer Rasierapparate, die von Philips entwickelten Modellen ähnelten. Die von Philips stammenden Apparate waren in mehreren Mitgliedstaaten, darunter auch im Königreich Belgien, durch das Urheberrecht und durch Geschmacksmuster geschützt. Die Zollbehörden vermuteten, dass es sich bei den inspizierten Rasierapparaten um „unerlaubt hergestellte Waren“ handelte, weshalb sie diese zurückhielten. Philips begehrt mit seiner vor dem Gericht erster Instanz Antwerpen erhobenen Klage die Feststellung, dass die an der Herstellung, Vertrieb und Verschiffung der Rasierapparate beteiligten Unternehmen die betroffenen Urheber- bzw. Geschmacksmusterrechte verletzt hätten, sowie deren Verurteilung zu Schadensersatz und Zerstörung der zurückgehaltenen Waren.

Im Jahre 2008 inspizierten die Zollbehörden des Vereinigten Königreiches (HM Revenue & Customs, im Folgenden: HMRC) am Flughafen London-Heathrow eine aus China stammende und für Kolumbien bestimmte Ladung Mobiltelefone mit Zubehör. Diese Waren trugen ein mit der Gemeinschaftsmarke „Nokia“ identisches Zeichen. Die Vermutung der Zollbehörden, dass es sich hierbei um nachgeahmte Waren handelte, wurde (nach Übersendung von Proben) seitens Nokia bestätigt.

Zugleich beantrage Nokia die Zurückbehaltung der Ware. Diese wurde durch HMRC mit der Begründung abgelehnt, ein Vorliegen „nachgeahmter Waren“ könne nicht angenommen werden, da die Waren für Kolumbien bestimmt seien und Beweise dafür, dass diese auf den EU-Markt umgeleitet würden, nicht vorlägen.

Die hiergegen seitens Nokia erhobene Klage vor dem High Court of Justice (England & Wales) wurde abgewiesen, woraufhin Nokia beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel einlegte.
Vorlagefragen
Mit den Vorlagefragen ersuchen die Gerichte Auskunft, ob Nichtgemeinschaftswaren, die sich in einem Mitgliedstaat auf Durchfuhr oder in einem Zolllager befinden allein deswegen als "nachgeahmte Waren" oder "unerlaubt hergestellte Waren" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden können, weil sie in das Zollgebiet der Union verbracht wurden, auch wenn keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie dort vermarktet werden sollen.

Entscheidung des EuGH
Diese Frage verneint der EuGH zunächst im Grundsatz: Nicht bereits das Verbringen der Waren in einem Nichterhebungsverfahren in das Zollgebiet der Union kann eine Einstufung als „nachgeahmte“ oder „unerlaubt hergestellte Ware“ rechtfertigen. Vielmehr muss nachgewiesen sein, dass diese dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden. Dieser Nachweis liegt insbesondere dann vor, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines an Kunden in der Union gerichteten Verkaufs(angebotes) bzw. Werbung waren oder sich aus Unterlagen oder Schriftverkehr ergibt, dass eine Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt ist.

Um eine so entstandene etwaige Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in der Union durch die zuständigen Stellen überprüfen zu können, steht den Zollbehörden bereits dann ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung vorliegen. Diese können insbesondere in der Nichtangabe der Bestimmung der Waren, dem Fehlen genauer Informationen über die Identität oder Anschrift des Herstellers oder Versenders der Waren liegen. Auch eine mangelnde Zusammenarbeit mit den Zollbehörden kann die Annahme derartiger Anhaltspunkte rechtfertigen.

Schließlich stellt der EuGH klar, dass eine Beschlagnahme der Waren unter anderen im Zollkodex der Union festgelegten Voraussetzungen, beispielsweise dann, wenn von ihnen eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit ausgeht, von den aufgestellten Grundsätzen unberührt bleibt.
(EuGH, Urteil vom 01.12.2011, AZ: C-446/09, C-495/09)

wiss. Mitarbeiterin Miriam Siegle

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