Bereits länger ist eine Novelle des MedCanG geplant, die jedoch weiter auf sich warten lässt. Auch oder gerade weil noch offen ist, wann und in welcher Form die Änderungen des MedCanG letztendlich in Kraft treten werden, ist die Diskussion um Fernverschreibungen, Versandapotheken und digitale Versorgungsmodelle hochaktuell und daher Grund genug, einen Blick auf den aktuellen Stand zu werfen.
Auslöser der Reformbestrebungen waren insbesondere stark steigende Importzahlen bei Medizinalcannabis und die zunehmende Verbreitung telemedizinischer Verschreibungsmodelle. Der Gesetzentwurf soll diese Entwicklung korrigieren und die Versorgung wieder stärker an den persönlichen Kontakt zwischen Arzt, Apotheke und Patient binden.
Mit dem Entwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG-E) rückt der Gesetzgeber also einen besonders praxisrelevanten Ausschnitt des noch relativ jungen Medizinal-Cannabisrechts in den Fokus: die Verschreibung und Abgabe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken. Vorgesehen sind insbesondere strengere Anforderungen an den ärztlichen Kontakt vor der Verschreibung sowie ein Verbot des Versandes an den Endverbraucher.
Die Novelle beabsichtigt damit keine umfassende Neuordnung des Marktes für medizinisches Cannabis. Fragen der Zulassung, Qualitätszertifikate, Herstellung, Lagerung sowie des Im- und Exports von medizinischem Cannabis stehen nicht im Mittelpunkt der geplanten Änderungen. Adressiert werden vielmehr vor allem Ärzte und Apotheken – und mittelbar Geschäftsmodelle, die auf telemedizinische Verschreibungen oder Versandstrukturen setzen. Die Neuregelung betrifft somit die Schnittstelle zwischen ärztlicher Behandlung, pharmazeutischer Beratung und digitalen Versorgungsmodellen.
Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vor der Erstverschreibung
Kernstück des Entwurfs ist die geplante Verschärfung der Verschreibungsvoraussetzungen. § 3 Abs. 2 S. 1 MedCanG-E sieht vor, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patient und dem verschreibenden Arzt verschrieben werden dürfen. Dieser Kontakt muss in der Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs stattfinden.
Damit soll eine ausschließliche Fernverschreibung über Videosprechstunden oder telemedizinische Plattformen ohne vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Sorge, dass Cannabisblüten über rein digitale Bestell- und Fragebogenmodelle zu leicht verfügbar werden könnten und die medizinische Indikation nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft wird.
Folgeverschreibungen sollen nach § 3 Abs. 2 S. 2 MedCanG-E nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des aktuellen Quartals ein persönlicher Kontakt mit Verschreibung stattgefunden hat, ohne erneuten persönlichen Kontakt zulässig bleiben. Für die Praxis wird es daher entscheidend sein, den persönlichen Erstkontakt, den Zeitpunkt der Verschreibung und die Folgeverschreibungszeiträume belastbar zu dokumentieren.
Abgabe über die Präsenzapotheke statt Versandhandel
Eine Stärkung sollen mit der Novelle die klassischen Präsenzapotheken vor Ort erfahren, weil der Gesetzesentwurf auch für die Abgabe des medizinischen Cannabis an den Endverbraucher das Ziel verfolgt, den Präsenzbezug zu stärken. § 3 Abs. 3 S. 2 MedCanG-E beschränkt die Abgabe von Cannabisblüten an Endverbraucher auf Präsenzapotheken gegen Vorlage einer entsprechenden Verschreibung und untersagt einen Versand nach § 43 Abs. 1 S. 1 AMG.
Praktisch bedeutet dies eine deutliche Einschränkung für Versandmodelle, die sich auf Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken spezialisiert haben. Im Gegensatz dazu bleibt der Botendienst der Apotheken nach § 14 Abs. 7 ApoG ausdrücklich unberührt. Der Entwurf differenziert insoweit zwischen anonymisierter oder distanzierter Versandabgabe einerseits und einem apothekennahen Botendienst andererseits, bei dem die Verantwortung der abgebenden Apotheke und die Möglichkeit pharmazeutischer Beratung erhalten bleiben.
Aus Sicht der Apotheken rücken damit Beratung, Identitätskontrolle, sichere Abgabe und Dokumentation stärker in den Vordergrund. Gerade bei Cannabisblüten, die keine arzneimittelrechtliche Zulassung im klassischen Sinne aufweisen und regelmäßig im Rahmen einer individuellen Therapieentscheidung eingesetzt werden, misst der Entwurf der persönlichen pharmazeutischen Einordnung besonderes Gewicht bei.
EU-Verschreibungen als unionsrechtliche Schnittstelle
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie mit EU-Verschreibungen umzugehen ist. Der Bundesrat hatte angeregt, § 2 Abs. 1a AMVV für nicht anwendbar zu erklären. Damit wären EU-Verschreibungen für Cannabisblüten deutschen Verschreibungen nicht mehr gleichgestellt. Die Bundesregierung hat diesen Vorschlag jedoch abgelehnt.
Nach dem derzeitigen Entwurfsstand bleibt § 2 Abs. 1a AMVV daher anwendbar. EU-, EWR- und Schweizer Verschreibungen sind deutschen Verschreibungen grundsätzlich gleichgestellt, sofern sie die formalen Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten. Deutsche Apotheken haben solche Verschreibungen grundsätzlich zu akzeptieren, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Praxis ist wichtig: Apotheken müssen nach diesem Stand nicht materiell prüfen, ob im Ausland tatsächlich ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Sinne von § 3 Abs. 2 MedCanG-E stattgefunden hat. Daraus kann eine praktische Schnittstelle entstehen. Telemedizinische Plattformen mit Sitz im EU-Ausland könnten weiterhin Verschreibungen ausstellen, die in Deutschland eingelöst werden, sofern sie formal den Anforderungen entsprechen. Ob und wie der Gesetzgeber diese Konstellation im weiteren Verfahren adressiert, bleibt zu beobachten.
Praxisfolgen für Ärzte, Apotheken und Anbieter
Für Ärzte wird die persönliche Erstbeurteilung bei der Verschreibung von Cannabisblüten an Bedeutung gewinnen. Praxen sollten frühzeitig prüfen, wie sie Erstkontakte, Hausbesuche, Aufklärung und Folgeverschreibungen organisatorisch und dokumentarisch abbilden. Dies gilt insbesondere für Versorgungsmodelle, die bislang stark auf Videosprechstunden oder digitale Anamnesebögen ausgerichtet waren.
Apotheken müssen wegen der dargestellten Änderungen ihre Prozesse für die Abgabe von Cannabisblüten, die Beratung vor Ort und den Botendienst überprüfen. Hinzu kommt die formale Prüfung ausländischer Verschreibungen, bei der nach derzeitigem Stand die Angaben nach der AMVV im Vordergrund stehen. Eine zusätzliche materielle Kontrolle des ausländischen Behandlungskontakts ist dagegen nicht vorgesehen.
Für Unternehmen und Plattformanbieter kann die Novelle wirtschaftlich relevant werden, wenn Vertriebswege eingeschränkt oder Verschreibungsvolumina zurückgehen werden. Belastbare Aussagen zu konkreten Umsatzwirkungen lassen sich derzeit jedoch nicht treffen. Solange Zeitpunkt und finale Fassung der Neuregelung offen sind, sollten Geschäftsmodelle vorsichtig analysiert und Szenarien ohne vorschnelle Schlussfolgerungen entwickelt werden.
Fazit und Folgen für die Praxis
Die MedCanG-Novelle ist eine gezielte, aber praktisch bedeutsame Nachjustierung. Sie verschiebt den Schwerpunkt bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken stärker in Richtung persönlicher ärztlicher Untersuchung und präsenzgebundener pharmazeutischer Abgabe. Der Zugang soll nicht grundsätzlich versperrt, aber enger an medizinische und pharmazeutische Verantwortungsstrukturen gebunden werden.
Der Praxis ist aktuell vor allem zu empfehlen, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens eng zu verfolgen und bestehende Prozesse rechtzeitig auf Anpassungsbedarf zu prüfen. Ärzte und Apotheken sowie digitale Anbieter sollten insbesondere die Anforderungen an Erstverschreibung, Folgeverschreibung, Abgabewege, Botendienst und EU-Verschreibungen im Blick behalten. Die kritischen Fragen werden weniger im Herstellungs- oder Importbereich liegen, sondern an der Schnittstelle von Behandlung, Rezept, Apotheke und Patientenzugang.