Art. 15 EuInsVO (a.F.) besagt, dass für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Der EuGH präzisiert den Anwendungsbereich des Art. 15 der EuInsVO.
Der BGH klärt insolvenzrechtliche Folgen einer nach dem angeordneten Zustimmungsvorbehalt getroffenen Sicherungsvereinbarung und der Abtretung einer Sicherungsgrundschuld im Wege der Umschuldung.
Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung hinsichtlich der Vorsatzanfechtung im Falle von Teilzahlungen.
Die EUInsVO regelt die Anwendung nationaler Insolvenzordnungen in grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Dies gilt auch für die Frage, nach welcher Rechtsordnung sich die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bemisst. Art.13 EUInsVO (a.F.) regelt dabei, dass eine Rechtshandlung dann nicht anfechtbar ist, wenn der Anfechtungsgegner…
Die Mitgesellschafter haften bei einer (Zwangs-)Einziehung der GmbH-Geschäftsanteile persönlich, wenn sie treuwidrig die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG oder der Insolvenzreife herbeigeführt oder aus sonstigen Gründen treuwidrig die Erfüllung des Abfindungsanspruchs vereitelt haben.
Auch der Direktor einer private company limited by shares (Ltd.), über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann vom Insolvenzverwalter für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 GmbHG - wie der Geschäftsführer einer deutschen GmbH - in Haftung genommen werden.