Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 klargestellt, dass die Erben eines verstorbenen Gesellschafters grundsätzlich auch dann zur Gesellschafterversammlung geladen werden müssen, wenn die Satzung das Ruhen der Gesellschafterrechte vorsieht.
Ob eine Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister der Obergesellschaft erfolgen kann (oder sogar soll), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Vertragsklauseln, die es einer Vertragspartei erlauben, sich vom Vertrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder im Fall eines Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung allein aus diesem Grund zu lösen, sind in ihrer Wirksamkeit umstritten.
Nach jüngster Rechtsprechung des BGH beginnt die dreijährige Regelverjährung bei einer Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ nicht schon mit der Vollendung der Zuwiderhandlung, sondern erst dann, wenn der Gläubiger den Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und die Höhe der Vertragsstrafe gegenüber diesem verbindlich festlegt.
Die Unternehmergesellschaft muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Erfolgt dies nicht oder nur unvollständig, haftet der für die Gesellschaft Auftretende persönlich analog § 179 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.