Wie steht die EU-Kommission generell zu staatlichen Hilfen im Zusammenhang mit Corona?
Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie bereit sei, mit allen EU-Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, damit nationale Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs zügig im Einklang mit den Beihilfevorschriften eingeleitet werden können. Zu diesem Zweck hat die Kommission eine Kontaktstelle für die Mitgliedstaaten eingerichtet, um Orientierungshilfen für die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Beihilferechts zu bieten. Außerdem arbeitet die Kommission an Mustern, um die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs und die Anmeldung der Beihilfenregelungen bei der Kommission zu erleichtern. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auch Arbeitsdokumente veröffentlicht zu auf den Transport- und Tourismussektor anwendbaren Beihilferegelungen während der COVID-19-Krise. Diese finden sich auf der Website der Kommission zu beihilfenrechtlichen Themen im Zusammenhang mit COVID-19.
Aus Sicht der Kommission fallen Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, von vornherein nicht unter die Beihilfenkontrolle.
Gleiches gelte für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt gewährt werden, z.B. für stornierte Dienstleistungen oder Tickets, da das EU-Beihilfenrecht nur Begünstigungen von bestimmten Unternehmen und Produktionszweigen erfasst.
Soweit das Beihilfenrecht anwendbar ist, können die EU-Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission im Einklang mit den bestehenden EU-Beihilfenvorschriften umfassende Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Branchen ausarbeiten, die unter den Folgen von COVID-19 leiden:
- So fallen öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z. B. die Steueraufschub, Subventionierung von Kurzarbeit in allen Wirtschaftszweigen), nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ohne vorherige beihilfenrechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.
- Nach den EU-Beihilfenvorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel 107 Abs. 3 lit. c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z. B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
- Nach Artikel 107 Abs. 2 lit. b AEUV können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen (vgl. dazu den oben angesprochenen Beschluss der Kommission vom 12. März 2020 zu einer dänischen Beihilferegelung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in der Sache SA.56685). Auf der Grundlage des Artikels 107 Abs. 2 lit. AEUV gewährte Beihilfen müssen der Entschädigung für Einbußen dienen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen sind, so beispielsweise Einbußen, die unmittelbar auf Quarantänemaßnahmen zurückzuführen sind, durch die der Empfänger an der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehindert wurde.
- Die Vereinbarkeit anderer Arten von Beihilfen, die allgemeiner auf die Bewältigung des aus dem COVID-19-Ausbruch resultierenden Konjunkturrückgangs ausgerichtet sind, wird hingegen auf der Grundlage des Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV geprüft. In einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben. Auch der Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen ist auf Artikel 107 Abs. 3 lit. b AEUV gestützt.