Dezember 2012 Blog

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatwagen

Verursacht ein Arbeitnehmer bei seiner dienstlichen Tätigkeit einen Unfallschaden an seinem eigenen Auto, kann er vom Arbeitgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz verlangen.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall lieferte ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen Privatwagen gelegentlich Sendungen aus. Der Arbeitgeber war damit einverstanden und vergütete diese Fahrten als Arbeitszeit. Bei einer dieser Fahrten verursachte der Arbeitnehmer einen Auffahrunfall, der zum Totalschaden seines Autos führte. Weil es eine Dienstfahrt war, verlangte er vom Arbeitgeber vollen Ersatz. Im Gerichtsverfahren konnte der Arbeitnehmer allerdings nicht beweisen, höchstens leicht fahrlässig gehandelt zu haben. Die Klage wurde abgewiesen.

Das BAG stellt im Grundsatz fest, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz von Schäden hat, die ihm bei der Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Für einen vollständigen Erstattungsanspruch gelten jedoch folgende Voraussetzungen:

  • der Eigenschaden des Arbeitnehmers muss dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen sein,
  • der Arbeitnehmer darf keine besondere Vergütung für das Schadenrisiko erhalten haben,
  • es muss sich um einen außergewöhnlichen Sachschaden handeln, mit dem ein Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen braucht und
  • der Arbeitnehmer hat den Schaden allenfalls leicht fahrlässig verursacht.


Somit wendet das BAG beim Umfang des Ersatzanspruchs des Arbeitnehmers die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich an. Ein Arbeitnehmer soll durch die Verwendung eigener Sachmittel nicht besser gestellt werden, als er bei der Beschädigung von Sachmitteln des Arbeitgebers stünde. Das bedeutet, dass ein voller Erstattungsanspruch nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer an dem Schaden höchstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Er muss Umstände beweisen können, die eine fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Das wird gerade bei einem Auffahrunfall schwierig sein. Bei normalem Verschulden des Arbeitnehmers, also mittlerer Fahrlässigkeit, erfolgt eine Aufteilung des Schadens zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Maßgeblich sind dann die Gesamtumstände des Einzelfalls nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig, steht ihm ein Erstattungsanspruch überhaupt nicht zu.

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt sich, entweder eine Dienstreise-Kaskoversicherung abzuschließen, oder aber seinen Mitarbeitern für mit Privatkraftfahrzeugen durchgeführte Dienstfahrten eine Fahrtenpauschale oder Wegstreckenentschädigung zu zahlen, um das Risiko einer Inanspruchnahme bei Schadensfällen zu minimieren.

(BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 647/09)

Christof Kleinmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt

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