April 2013 Blog

Fallstricke bei der Amtsniederlegung eines Allein-Geschäftsführers

Ein Geschäftsführer, der bereits wirksam sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr befugt, selbst die entsprechende Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Dieser Grundsatz führt insbesondere dann zu Problemen, wenn nur ein Geschäftsführer existiert.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg

Das Oberlandesgericht Bamberg hat hierzu mit Beschluss vom 26.6.2012 (Az. 1 W 29/12, veröffentlicht in DNotZ 2013, S. 155 f.) entschieden, dass ein Allein-Geschäftsführer nach wirksamer Niederlegung seines Amtes nicht mehr befugt sei, die Niederlegung selbst zum Handelsregister anzumelden.

Diese Befugnis stehe nämlich nach §§ 39 Abs. 1 i.V.m. 78 GmbH-Gesetz nur dem Geschäftsführer zu, und Inhaber dieses Amtes sei er nach der wirksam gewordenen Niederlegung schließlich nicht mehr. Dies gelte auch dann, wenn die Anmeldung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Amtsniederlegung erfolge.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg steht im Einklang mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Sie ist daher für die Praxis maßgeblich und führt im Ergebnis dazu, dass in einem solchen Fall in der Regel ein Notgeschäftsführer bestellt werden muss, welcher die Anmeldung vornimmt.

Praxistipp

Dieses Problem kann in der Praxis einfach vermieden werden: Der Allein-Geschäftsführer sollte sein Amt nicht mit sofortiger Wirkung niederlegen, sondern mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung seines Ausscheidens als Geschäftsführer im Handelsregister.

In diesem Fall ist er bis zur entsprechenden Eintragung im Handelsregister noch im Amt, womit er die Handelsregisteranmeldung selbst vornehmen kann. Hierzu sollte er einen Notar seines Vertrauens aufsuchen, welcher seine Unterschrift unter der Anmeldung beglaubigt und die Anmeldung unverzüglich elektronisch beim Handelsregister einreicht.

(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 26.6.2012 - Az. 1 W 29/12)

Dr. Daniel Komo, LL.M. (Bristol), Rechtsanwalt und Notar

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