April 2013 Blog

SEPA – Rechtliche Auswirkungen auf Unternehmen bei der Nutzung des Lastschriftverfahrens

Der 1. Februar 2014 markiert einen wichtigen Stichtag für Unternehmen: Bis dahin müssen Unternehmen die nach der SEPA-Verordnung erforderlichen Umstellungen vornehmen. Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten rechtlichen Änderungen praxisnah zusammengefasst.

Was ist SEPA?

Zum 1. Februar 2014 verwirklicht sich die Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Ziel ist die europaweite Angleichung von Zahlungsinstrumenten für bargeldlose Transaktionen in Euro. Nationale Überweisungs- und Lastschriftverfahren werden im Zuge dieser Angleichung abgeschafft.

Durch das SEPA-Begleitgesetz, das am 01. März 2013 durch den Bundesrat gebilligt wurde, macht der deutsche Gesetzgeber zwar teilweise von Übergangsbestimmungen bis zum 01. Februar 2016 Gebrauch; gerade Unternehmen müssen sich aber bereits jetzt auf wesentliche Veränderungen im Zahlungsablauf einstellen.

Nähere Hinweise zum SEPA-Verfahren, den SEPA-Produkten sowie zum SEPA-Begleitgesetz und den zugrunde liegenden EU-Verordnungen finden sich auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums sowie der Bundesbank.

Rechtliche Auswirkungen auf Unternehmen bei der Nutzung des Lastschriftverfahrens

Die Einführung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrs verpflichtet Unternehmen dazu, Überweisungen und Lastschriften an den neuen technischen und rechtlichen Rahmen anzugleichen.

Änderungen rechtlicher Art beziehen sich dabei vor allem auf das SEPA-Lastschriftverfahren. Hier werden die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift (ausschließliche Verwendung zwischen Unternehmen) unterschieden.

Betrifft das SEPA-Verfahren insgesamt vornehmlich das Interbankenverhältnis sowie das Verhältnis des Gläubigers/Schuldners zu seiner Bank, so hat es bei der Einziehung von Forderungen auch direkte Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Unternehmen müssen zukünftig

  • sog. SEPA-Mandate verwenden und
  • ihren Schuldnern vor Zahlungseinzug eine Vorab-Information erteilen.

Ein gültiges, schriftlich erteiltes, SEPA-Mandat ist Voraussetzung für die Einziehung von Forderungen. Für beide Arten der Lastschrift hat die Deutsche Kreditwirtschaft auf der Internetseite der Bundesbank Mustertexte zur Mandatserteilung bereitgestellt. Im Gegensatz zum früheren Lastschriftverfahren wird nun ein sogenanntes Doppelmandat erteilt. Dieses enthält nicht nur die Ermächtigung des Zahlungsempfängers zur Belastung, sondern auch die Weisung an die Bank, die Lastschrift einzulösen.

Durch eine Änderung der AGB der Banken im Juli 2012 können bisher erteilte und zukünftige Einzugsermächtigungen auf SEPA-Mandate umgestellt werden, sodass eine Neuerteilung nur bei Neukunden notwendig ist. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, ergibt sich aus der Vereinbarung mit der jeweiligen Bank.

Zudem muss der Gläubiger dem Schuldner immer vor Durchführung der Einziehung eine Vorab-Information (sog. Pre-Notification) zuleiten, damit dieser eine ausreichende Deckung sicherstellen kann. Geeignet als Vorab-Information ist jede Form der Mitteilung, die den genauen Lastschriftbetrag sowie das Fälligkeitsdatum enthält. Der Gläubiger kann sie sowohl separat als auch z. B. als Teil der Rechnung erteilen.

Die Frist zur Erteilung der Vorab-Information beträgt grundsätzlich 14 Kalendertage vor Fälligkeit. Diese kann jedoch durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner verkürzt werden. Je nachdem, ob es sich um eine SEPA-Basislastschrift oder eine SEPA-Firmenlastschrift handelt, sind hier unterschiedliche Verkürzungen zulässig. Grund dafür sind divergierende Vorlauffristen für die Einreichung der Lastschrift. Die Verkürzung dieser Frist muss mit dem Schuldner vertraglich vereinbart werden. Dies kann individuell, z. B. bereits bei Erteilung des SEPA-Mandates oder bei Vertragsschluss mit dem Schuldner, oder aber auch mittels einer geeigneten Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschehen.

Fazit

Jedes Unternehmen sollte sich frühzeitig eingehend mit den bevorstehenden Veränderungen vertraut machen, um eine problemlose Umsetzung des SEPA-Verfahrens in allen davon betroffenen Bereichen sicherzustellen. Neben diversen technischen sind hierbei auch rechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Es bietet sich an, vor diesem Hintergrund Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen.

Christian Mayer-Gießen, Rechtsanwalt

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