April 2016 Blog

Die EU schaltet scharf: Bekommt Deutschland ein neues vorgerichtliches Insolvenzverfahren?

Die EU schaltet scharf: Bekommt Deutschland ein neues vorgerichtliches Insolvenzverfahren? 

Nachdem die EU-Mitgliedsstaaten die bisherigen Empfehlungen auf Einführung eines vorgerichtlichen Insolvenzverfahrens aus dem Jahr 2014 weitestgehend ignoriert haben, ist nun im Rahmen des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion vom 30. September 2015 die Generaldirektion Justiz tätig geworden und hat am 3. März 2016 eine sog. Roadmap veröffentlicht.

Am 23. März 2016 ist zudem eine 12-wöchige internetbasierte öffentliche Konsultation eröffnet worden, die den Beteiligten die Möglichkeit geben soll, sich zu den notwendigen Standards und Grundsätze zu äußern. Für den 12. Juli 2016 ist eine Konferenz zu diesem Thema angekündigt.

Die Roadmap geht dabei über die bisher bekannten Inhalte hinaus. Die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Reform sind:

  • einheitliches vorgerichtliches Verfahren „unter dem Schutzmantel“ eines Sanierungsgerichtes;
  • Bestellung eines Moderators, sofern notwendig; darüber hinaus aber soll der Betriebsinhaber seine Kontrollmöglichkeiten behalten;
  • Möglichkeit der Schaffung eines zeitlich begrenzten Moratoriums;
  • Klärung der Fragen der Reichweite eines in diesem Stadium abzugebenden Sanierungsplanes, des Minderheitenschutzes und des Nachweises eines Nichtvorliegens eines Insolvenzgrundes. 

Klar ist, dass auch das hier vorgeschlagene Verfahren (wie auch das ESUG) nur solchen Unternehmen zur Verfügung stehen wird, die die Insolvenzgründe noch nicht erfüllen, d.h. maximal drohend zahlungsunfähig und nicht insolvenzrechtlich überschuldet sind.

Weiterhin möchte die EU dieses Legislativverfahren nutzen, um in folgenden Bereichen Mindeststandards zu schaffen: 

  • Geschäftsführerpflichten in der Krise sowie die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung;
  • die Rangfolge von Insolvenzforderungen in der Insolvenz sowie Regelungen zur Insolvenzanfechtung;
  • Mindeststandards für die Qualifikation und Berufsausübung der Insolvenzverwalter;
  • Investorenschutz durch die Insolvenzfestigkeit von treuhänderisch gehaltenen Sicherheiten. 

Während das deutsche ESUG viele der genannten Regelungen bereits enthält, genügt insbesondere das bei deutschen Unternehmen aufgrund seiner Schnelligkeit nach wie vor sehr beliebte englische „Scheme of Arrangement“ diesen Anforderungen nicht. Aber auch im Rahmen des ESUG ist es stets notwendig, ein formelles Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Reformüberlegungen der EU gehen in die Richtung, dieses zu vermeiden. Ob ein solches Verfahren dann auch für den Mittelstand bezahlbar sein wird, wird sich zeigen. Ein großer Hemmschuh für den Erfolg des ESUG in Deutschland sind die exorbitanten Kosten (u.a. Bescheinigung nach § 270a InsO), die gerade ein kriselnder Mittelständler selten aufbringen kann. Auch in der europäischen (außergerichtlichen) Version werden Zahlungsunfähigkeitsprüfungen von den Gerichten auf Dritte verlagert, so dass hier mit vergleichbaren Kosten zu rechnen sein wird.

Die Generaldirektion berät nun mit den sog. „Private Experts“ über die konkrete Ausgestaltung eines Legislativentwurfes. Der Plan sieht vor, den Gesetzentwurf bereits bis Ende des Jahres zu verabschieden. Ob dies realistisch ist, bleibt abzuwarten.

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin 

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