April 2016 Blog

Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit ist nur im bestehenden Arbeitsverhältnis möglich

Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs aufgrund genommener Elternzeit ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) und gab damit seine bisherige Rechtsprechung hierzu auf.

Zum Sachverhalt

In dem vom BAG jüngst entschiedenen Fall ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich vor der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Elternzeit befand. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von Urlaubsansprüchen auch für die Zeiten, in denen sie in Elternzeit war. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin gegenüber der Arbeitnehmerin, dass sie die Urlaubsansprüche für die Dauer der Elternzeit kürze und verweigerte die Zahlung der Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

Das Urteil des BAG

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und entschied unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen könne. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetzes (BEEG), wonach ein Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen könne, setze voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehle es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung umgewandelt hat. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit dem Urlaubsanspruch nicht gleichzusetzen, sondern ein selbständiger Geldanspruch, der durch die Kürzungserklärung des Arbeitgebers nicht herabgesetzt werden könne. Das BAG sprach der Arbeitnehmerin den geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch daher zu.

Hinweis für die Praxis

Um sich nicht dem Risiko unnötiger Urlaubsabgeltungsansprüche von Arbeitneh-mern auszusetzen, sollten Arbeitgeber darauf achten, eine Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen genommener Elternzeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erklären. Diese Erklärung kann bereits vor Beginn der Elternzeit erfolgen. In der Praxis bietet es sich für den Arbeitgeber an, die Kürzung standardmäßig in dem Schreiben zu erklären, mit dem er der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Elternzeit bestätigt.

(BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13)

Marius Bodenstedt, Rechtsanwalt

Hamburg

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