Mai 2018 Blog

BVerwG zum Verbot von Online-Casinos und Online-Poker

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil aus dem letzten Jahr entschieden, dass das Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln, nicht gegen Verfassungs- und Unionsrecht verstößt. Rechtlich umstritten ist dieses Verbot vor allem deswegen, weil der derzeit gültige Glücksspielstaatsvertrag von 2012 eine Befreiung vom Internetverbot für den Lotterie- und Sportwettenbereich vorsieht, diese Glücksspielangebote also anders behandelt werden als das Veranstalten und Vermitteln von Online-Casinos und Online-Poker.

Die Kohärenz der Regelungen wird daher von manchen Stimmen angezweifelt. Unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von 2008 war demgegenüber noch jegliches Glücksspielangebot im Internet verboten.

Sachverhalt

Eine Glücksspielanbieterin mit Sitz im Ausland und ausländischer Lizenz veranstaltet bzw. vermittelt auf mehreren Internetseiten neben Sportwetten auch Poker- und Casinospiele. Nach Ansicht der zuständigen Aufsichtsbehörde betreibt sie damit unerlaubtes Glücksspiel, weil das Veranstalten bzw. Vermitteln von Poker- und Casinospielen im Internet nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten sei. Dies veranlasst die Behörde dazu, den Betrieb der Online-Casinos zu untersagen. Unerlaubtes Glücksspiel betreibe die Glücksspielanbieterin darüber hinaus auch durch das Angebot von Online-Sportwetten. Denn für ein solches Angebot benötige sie eine entsprechende Erlaubnis, welche sie aber nicht einmal beantragt habe.

Entscheidung

Das BVerwG bestätigt die behördliche Untersagung des Online-Poker- und Online-Casinospielangebots als rechtmäßig. Das Gericht erläutert zunächst, dass die konkrete Untersagungsverfügung unter Verwendung von branchenüblichen Begriffen und Beispielen hinreichend bestimmt für eine sachkundige Person vorgegeben habe, welche Formen des Online-Glückspiels und -Pokers durch sie untersagt worden seien. 

Neben diesem formellen Aspekt bestätigt das BVerwG die Untersagungsverfügung auch in der Sache, weil das Veranstalten und Vermitteln dieser öffentlichen Glücksspiele im Internet ausnahmslos verboten sei. Mit dem Internetverbot verfolge der Gesetzgeber das legitime Gemeinwohlziel des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung und damit Belange, die durch Online-Glücksspielangebote in besonderer Weise gefährdet seien. Denn schon wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter sollen Online-Glücksspiele anders geartete und größere Gefahren des Auftretens krimineller Verhaltensweisen wie der betrügerischen Manipulation und der Geldwäsche bergen. Besonders suchtgefährdend wirke sich u. a. der leichte Zugang zu den im Internet in großer Menge angebotenen Spielangeboten aus, welche durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet seien.

Vor dem Hintergrund dieser gesteigerten Gemeinwohlbelange verstößt das Internetverbot, das für bestimmte Fallgruppen (Sportwetten und Lotterien) Ausnahmen vorsieht, nach Auffassung des BVerwG weder gegen deutsche Grundrechte noch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit. Den mit dem Verbot von Online-Casinos und Online-Poker verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigt das Gericht damit, dass bereits das generelle Internetverbot unter dem ersten Glücksspielstaatsvertrag von 2008 von der Rechtsprechung als verhältnismäßig eingestuft wurde. Die ungleiche Behandlung von Sportwetten und Lotterien auf der einen Seite und den sonstigen Glücksspielen im Internet auf der anderen sieht das BVerwG als sachlich gerechtfertigt an. Es verweist dabei vor allem auf die geringere Suchtgefahr bei den ausnahmsweise zulässigen Spielformen. Die teilweise Zulassung der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel im Internet widerspreche auch keiner konsequenten Eindämmung der den Glücksspielen immanenten Gefahren (Anforderung aus dem sog. europarechtlichen Kohärenzgebot). Denn zum einen gelte auch hier, dass im Lotterie- und Sportwettenbereich ein gegenüber den Online-Casinospielen und dem Online-Poker geringeres Suchtpotenzial bestehe. Zum anderen sei die als Ausnahme mögliche Erlaubniserteilung für Lotterien und Sportwetten im Internet an strenge Voraussetzungen geknüpft, wobei bestimmte Versionen dieser Spielangebote mit erhöhtem Suchtpotenzial, wie z. B. den Live-Ereigniswetten, überhaupt nicht erlaubnisfähig sind.

Die darüber hinaus angegriffene Untersagung von Online-Sportwetten sei auch nicht zu beanstanden, weil das betroffene Unternehmen nicht über die erforderliche Konzession verfüge und diese auch nicht beantragt habe. Es könne sich daher nicht auf die rechtsfehlerhafte Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens berufen. Denn dies würde eine etwaige Verletzung eines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG voraussetzen, die nur derjenige geltend machen kann, der überhaupt zum Kreis der Bewerber gehört. Ferner stünden Einwände gegen das Konzessionsverfahren im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren nicht zur Prüfung.

Das BVerwG lässt auch den Einwand der klagenden Glückspielanbieterin nicht gelten, die Behörde hätte vor ihrem Einschreiten ein Handlungskonzept entwickeln und zunächst gegen größere Anbieter vorgehen müssen. Das BVerwG hält dem entgegen: Es reiche aus, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgehe und dann einschreite, wenn sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen habe, dass in dem jeweiligen Fall die Voraussetzungen für ein Eingreifen gegeben seien. Falls die Behörde dennoch ein Handlungskonzept zur Steuerung ihrer begrenzten Ressourcen entwickele (was hier offenbar nicht der Fall war), müsse sie sich dann aber daran festhalten lassen.

Praxishinweis

Die höchstrichterliche Entscheidung bestätigt das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Verbot, Casino- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Insoweit schafft es auf der einen Seite – vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse aus Luxemburg oder Karlsruhe – vorläufig Rechtsklarheit im Glücksspielrecht, einem Rechtsbereich, der sich durch massive rechtliche sowie rechtspolitische Unsicherheiten auszeichnet. Zwei Stichworte müssen hier genügen, nämlich das gescheiterte Auswahlverfahren zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen und die eigentlich zu Beginn des Jahres vorgesehene Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages, die dann doch nicht in Kraft getreten ist.

Auf der anderen Seite allerdings trägt die Entscheidung zur Unsicherheit bei, wenn das BVerwG meint, es sei im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren zulässig, dem Anbieter von Online-Sportwetten das Fehlen einer erforderlichen Konzession entgegenzuhalten – wohlgemerkt auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht das Konzessionsverfahren gescheitert ist und bislang keine einzige Konzession erteilt wurde. Dies ist vor allem deswegen überraschend, hatte doch das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Juni 2016 noch die Auffassung vertreten, dass eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht mit dem Fehlen einer faktisch nicht zu erlangenden Erlaubnis begründet werden könne. Auch diesbezüglich bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

(BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, Az.: 8 C 18.16)

Dr. Michael Kleiber, Rechtsanwalt
Dr. Jan Felix Sturm, Rechtsanwalt
Hamburg

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