April 2019 Blog

Up­date zum „Inter­net­prang­er“: In­for­ma­tions­pflicht der Be­hör­den bei Ver­stö­ßen gegen le­bens­mittel- und futter­mittel­recht­liche Vor­schrif­ten

Der sog. „Internetpranger“ (§ 40 Abs. 1a LFGB), der die behördliche Veröffentlichung von Informationen im Internet bereits bei Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorsieht, ist an die Vorgaben des BVerfG angepasst worden. 

Am 21. März 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Behörden verpflichtet sind, die Öffentlichkeit bereits bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu informieren und dem Gesetzgeber zugleich aufgegeben, bis zum 30. April 2019 eine zeitliche Befristung der Veröffentlichung in das Gesetz aufzunehmen. Gerade noch rechtzeitig hat das entsprechende „Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ am 12. April 2019 auch den Bundesrat passiert.

Geänderter Gesetzesentwurf 

Am 14. März 2019 hatte zuvor der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen für einen von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf  in einer geänderten Fassung gestimmt. 
Das Gesetz, welches nur noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten bedarf, legt fest, dass die „Information nach Absatz 1a [...] einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen“ ist. Auf entsprechende Forderungen der Wirtschaft hin, ist nun zudem erfreulicherweise erstmals vorgesehen, die Öffentlichkeit unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn der der Veröffentlichung zu Grunde liegende Mangel beseitigt worden ist. Es ist insoweit jedoch zu bedauern, dass in diesem Fall nicht auch die Löschung unverzüglich vorgenommen werden muss. 

Anpassungen erfolgen in weiten Teilen auf Wunsch der Länder

Mit dem Gesetz werden mehrere langjährige Änderungsvorschläge des Bundesrates umgesetzt, durch die Auslegungsschwierigkeiten im Vollzug beseitigt werden sollen. 

Doppeluntersuchungen

Insbesondere die Frage der „Doppeluntersuchungen“ wird einer – streitbaren - Lösung zugeführt. Hier geht es darum, ob der im Gesetz vorausgesetzte Verdacht lediglich durch zwei unabhängige Untersuchungen oder auch durch zwei unabhängige Stellen nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begründet werden soll. Während der Sinn und Zweck vermuten ließe, dass verschiedene Labore an den Untersuchungen beteiligt werden müssten, sieht der Gesetzesentwurf Gegenteiliges vor. So wird das bisherige Erfordernis „mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von Stellen“ durch die Wörter „von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle“ ersetzt. Die Anpassung ist dem Umstand geschuldet, dass die Länder in der Regel nur über ein akkreditiertes amtliches Labor verfügen. 

Weitere Änderungen

Eine zu begrüßende Klarstellung enthält die Neufassung dahingehend, dass Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, nicht veröffentlicht werden sollen. Soweit das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auch Futtermittel nennt, bleibt abzuwarten, inwieweit es sich hier lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt. Mit der neuen Gesetzesfassung wird zudem sichergestellt, dass auch beim Nachweis nicht zugelassener oder verbotener Stoffe, die bisher vom Wortlaut nicht umfasst waren, Veröffentlichungen möglich sind. Auch wurde die bisherige Gesetzesfassung, nach der die zuständige Behörde „die Öffentlichkeit informiert“, dahingehend geändert, dass das Wort „unverzüglich“ eingefügt wurde.
Neben diesen Anpassungen wurde in einer Entschließung dafür gestimmt, schnellstmöglich im Rahmen einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen bundesweit einheitlichen Bußgeldkatalog zu schaffen. 

Ausblick

Die überraschend eingefügten Anpassungen schaffen in weiten Teilen Klarheit. An der grundlegenden Kritik gegenüber der Regelung vermag dies jedoch nicht viel zu verändern. Die Vorschrift zielt – anders als der bewährte Absatz 1 – nicht primär auf die Sicherheit sondern in erster Linie auf die Information der Verbraucher als Grundlage für deren eigenverantwortliche Konsumentscheidungen ab und soll zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beitragen. An der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichungsvorschrift kann weiter gezweifelt werden. Zudem sind die Vollzugsunterschiede enorm. 

Die nächste Änderung ist bereits absehbar

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seinem Beschluss vom 12. April 2019 nochmals ausdrücklich darum gebeten, bisher nicht aufgegriffene Änderungsvorschläge der Länder in einem weiteren Gesetzentwurf unverzüglich umzusetzen und einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen.

Gesetzentwurf zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) (BT-Drucks. 19/4726 - Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (BR-Drucks. 124/19)]

Dr. Ronald Steiling, Rechtsanwalt 
Nicole Lindner, Rechtsanwältin
beide Hamburg

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