April 2020 Blog

§ 642 erfor­dert Ab­wägung­sent­schei­dung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass der Tatrichter die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB im Rahmen einer Abwägungsentscheidung  zu bestimmen hat. Dabei hat er einen Ermessensspielraum, der ihm die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglicht. Das Vorliegen eines Nachteils des Auftragnehmers ist dabei nicht anspruchsbegründende Voraussetzung.  

Sachverhalt

Die Klägerin (Auftragnehmerin) begehrt von der Beklagten (Auftraggeberin) Entschädigung gemäß § 642 BGB wegen Bauzeitverlängerung durch unterlassene Mitwirkungshandlungen.

Entscheidung

Der BGH gibt der Revision teilweise statt und bejaht einen Entschädigungsanspruch der  Auftragnehmerin. Er stellt klar, dass ein Nachteil des Auftragnehmers in Form von Vorhaltekosten für vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel keine anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Entschädigung gemäß § 642 BGB ist.  
Der BGH führt dann aus, wie die angemessene Entschädigung nach § 642 BGB zu bemessen ist. Grundlage ist, dass der Auftragnehmer dafür entschädigt werden soll, dass er während des Annahmeverzugs des Auftraggebers Produktionsmittel bereithält. Die Höhe des Entschädigungsanspruches muss mithin einen Bezug zu der vergeblichen Bereithaltung dieser Produktionsmittel während der Dauer des Annahmeverzugs haben.

Aus diesem Grund sind bei der Bemessung der Entschädigung weder § 648 Satz 2 BGB noch die tatsächlich entstandenen Kosten maßgeblich. Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Entschädigung ist vielmehr allein auf Grundlage der in § 642 BGB genannten Kriterien zu treffen. Diese Kriterien sind die Dauer des Annahmeverzugs bzw. die Höhe der vereinbarten Vergütung sowie die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen bzw. der anderweitige des Auftragnehmers.

Innerhalb dieser Kriterien muss der Tatrichter eine Abwägungsentscheidung treffen und die „angemessene“ Entschädigung ermitteln. Diese ist daran zu orientieren, welche Anteile der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich Wagnis, Gewinn und AGK auf die vom Auftragnehmer während des Annahmeverzugs unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallen. Das Gericht muss feststellen, inwieweit der Auftragnehmer während des Annahmeverzugs Produktionsmittel unproduktiv bereitgehalten hat und die hierauf entfallenden Anteile aus der vereinbarten Gesamtvergütung berücksichtigen.

Dazu ist nach der Entscheidung des BGH keine exakte Berechnung der Entschädigung erforderlich. Der Tatrichter hat hier einen Ermessenspielraum und kann auf die Möglichkeit der Schätzung (§ 287 ZPO) zurückgreifen.

Praxishinweise

Die Entscheidung des BGH liegt auf einer Linie der bisherigen Rechtsprechung. Sie stellt aber klar, dass die Höhe des Entschädigungsanspruches ausschließlich auf Grundlage der in § 642 BGB genannten Kriterien zu ermitteln ist. Ein tatsächlicher Nachteil des Auftragnehmers in Form von Vorhaltekosten für vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel ist keine anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Entschädigung. Das unterscheidet den Entschädigungsanspruch vom Schadensersatzanspruch.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass für die Ermittlung der Entschädigung nach § 642 BGB keine exakte Berechnung der Entschädigung erforderlich ist. Das Gericht hat bei der Bemessung der Entschädigung einen Ermessensspielraum. Das gibt dem Gericht die Möglichkeit, bei der Ermittlung der „angemessenen“ Entschädigung auf eine Schätzung nach § 287 ZPO zurückzugreifen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 642 BGB nicht dazu dient, dem Auftragnehmer neben der vereinbarten Vergütung einen vollständigen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass er seine Leistung während des Annahmeverzugs nicht gewinnbringend ausführen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung dazu führen wird, dass die Gerichte bezüglich der Nachweisführung der Auftragnehmer einen praktikableren Maßstab anlegen und von der Möglichkeit Gebrauch machen, die angemessene Entschädigung auf Grundlage des Sachverhalts zu schätzen.

(BGH, Urteil vom 30.01.2020 – VII ZR 33/19; Vorinstanz: KG, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18)

Melanie Eilers, Rechtsanwältin
Hamburg

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