April 2020 Blog

Blankett­straf­normen im Lebens­mittel- und Futter­mittel­gesetz­buch ver­fassungs­gemäß

§ 58 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 62 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sind mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen vereinbar. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 8. April 2020 veröffentlichen Beschluss vom 11. März 2020 entschieden.

Sachverhalt

Im Rahmen eines Strafverfahrens muss sich ein Lebensmittelunternehmer dafür verantworten, dass bei der Herstellung seiner Fleischerzeugnisse entgegen der Verordnung (EG) 853/2004 Schweinekehlköpfe verwendet wurden. Ihm wird unter anderem ein Verstoß gegen § 58 Abs. 3 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zur Last gelegt. Das Landgericht Stade hat das Verfahren ausgesetzt und den Karlsruher Richtern die Frage vorgelegt, ob die in Rede stehenden Strafvorschriften des LFGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die vielfach kritisierte Blankettstrafnorm in § 58 LFGB - nach der „ebenso bestraft wird“, wer „einer anderen […] unmittelbar geltenden Vorschrift […] zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der [bestimmte] Vorschriften ermächtigen, soweit […]  für einen bestimmten Straftatbestand auf diese [verwiesen wird] - wurde vom Landgericht als verfassungswidrig und damit nichtig eingestuft. Ebenso die dazugehörige Ermächtigungsvorschrift in § 62 LFGB, die es dem Verordnungsgeber unter anderem überlässt die Anforderungen zu benennen, die an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von ihm zu bestimmender Lebensmittel gestellt werden.

Überraschende Entscheidung

Dieser Einschätzung erteilten die Verfassungsrichter eine Absage. Nach ihrer Auffassung lassen die Vorschriften „noch“ hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorschriften strafbewehrt sind. Auch verbleibe der Exekutive bei der Ausübung der ihr eingeräumten Befugnisse kein substantieller Ausgestaltungsspielraum.

Die Entscheidung erscheint mehr als überraschend. Schon der Deutsche Anwaltverein hat im Rahmen seiner Beteiligung in diesem Verfahren ausgeführt, dass es aufgrund der „kaskadenartigen Ausgestaltung der Norm und ihrer Verweise“ „weder dem Laien noch dem Rechtsanwender“ möglich sei, die „Voraussetzungen der Strafbarkeit hinreichend klar und verständlich zu erfassen“. Damit hat er die berechtigte Kritik an den Vorschriften auf den Punkt gebracht. Aufgrund der Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel bedarf es der Lektüre einer ganzen Kette von Vorschriften in verschiedenen Rechtsakten, um Klarheit über die Strafbarkeit im Einzelfall zu erlangen.

Nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts lassen die Vorschriften jedoch hinreichend klar erkennen, worauf sich die Strafbarkeit bezieht. Dem in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgebot genügten die Regelungen, weil die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehbar seien. Die Regelungstechnik ermögliche „eine beschleunigte, kurzfristige Anpassung des Rechts an sich ändernde Verhältnisse“. Der gesetzliche Regelungsgehalt erschließe sich den im Bereich der Lebensmittelproduktion und des Lebensmittelhandels tätigen, typischerweise sachkundigen Adressaten, aus dem Kontext der Norm. Zwar sei „der Aufwand bei der Normlektüre“ deutlich erhöht, doch führe dies „noch nicht dazu, dass der gesetzliche Regelungsgehalt nicht mehr erkennbar wäre“.

Praktische Auswirkungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer, die ebenfalls an dem Verfahren beteiligt wurde, hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Formulierung der Norm „zu einer nicht überschaubaren Zahl sich angeblich entsprechender Sachverhalte, die jedoch nicht identifizierbar seien“ führe. Zwar trägt die Entscheidung dem praktischen Bedürfnis einer zügigen Umsetzung des Unionsrechts Rechnung. Damit wird jedoch eine Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten auf den Verordnungsgeber verlagert, der vielfach wählen kann, ob er ein Verhalten als strafbewehrt einordnet oder nicht. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaften die Vorschrift verstärkt anwenden werden und die Gerichte sich künftig vermehrt mit den Auswirkungen dieser Entscheidung beschäftigen werden müssen. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sollten sich auf diese neue Situation rechtzeitig einstellen und sich gegebenenfalls über den Inhalt der Blankettvorschrift informieren und beraten lassen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 BvL 5/17

Dr. Ronald Steiling, Rechtsanwalt
Nicole Lindner, Rechtsanwältin
beide Hamburg

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