April 2020 Blog

Medien­recht: PETA – wenn ein Krisen­produ­zent selbst in eine Medien­krise gerät

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit seinem aktuellen Urteil den deutschen Arm der Tierrechtsorganisation PETA, die sich im Spendenmarkt immer wieder mit dem Produzieren von Medienkrisen für tierhaltende Unternehmen einen Namen macht, selbst in eine Medienkrise gestürzt: Das Gericht hat dem Verein auch in zweiter Instanz rechtskräftig die beantragte Verbandsklagebefugnis versagt. Die Begründung liest sich für die Tierrechtsgruppe wie ein Offenbarungseid.

Der Erste Senat des VGH Baden-Württemberg (VGH) hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 (Aktenzeichen: 1 S 702/18) die Berufung des Vereins PETA Deutschland e.V. gegen die bereits erstinstanzliche Versagung der Verbandsklagebefugnis zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Anlass des Rechtstreits war ein Antrag des Vereins auf Anerkennung als Tierschutzorganisation nach dem Baden-Württembergischen Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 (GBl. 317). Der Verein bezeichnet sich zwar selbst als „Partnerorganisation von PETA USA, der mit über sechseinhalb Millionen Unterstützern weltweit größten Tierrechtsorganisation“. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Verbandsklagerechts durch das zuständige Ministerium hatte jedoch ergeben, dass PETA Deutschland als Verein tatsächlich bundesweit nur über neun ordentliche stimmberechtigte Vereinsmitglieder verfügte, von denen zwei im Ausland lebten, und über drei ordentliche Mitglieder in ganz Baden-Württemberg. In der mündlichen Verhandlung vor dem VGH hat der Verein eingeräumt, tatsächlich nur sieben ordentliche Vereinsmitglieder zu haben.

Der VGH hat PETA Deutschland vor diesem Hintergrund in der ausführlichen Begründung der Entscheidung zutreffend vorgehalten, dass der Verein bereits die Anerkennungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchMVG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss der Verein die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen. Wörtlich schreibt der Senat: „…sind bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert“ (Urteil, a. a. O., Rdn. 104). Zutreffend hat das Gericht der Tierrechtsgruppe aber auch noch eine weitere Praxis entgegengehalten, die sich bei einer ganzen Reihe von Spendenvereinen findet: Der Senat hat in den Entscheidungsgründen betont, dass PETA auch die Anerkennungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG nicht erfüllt, wonach ein Verein, um die Anerkennung zu erlangen, jedem den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung auch volles Stimmrecht hat, ermöglichen muss (Urteil, a. a. O., Rdn. 107 ff.). Dafür hat sich der Senat eingehend mit der Webseite des Vereins auseinandergesetzt und betont: „Mit diesem Erfordernis, dass der Verein nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TierSchMVG auch in tatsächlicher Hinsicht jedem, der den Verein unterstützt, eine Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht ermöglichen muss, ist es unvereinbar, wenn der Verein Interessenten an einer Mitgliedschaft in einer Art und Weise informiert, die eine Fördermitgliedschaft, die mit keinem Stimmrecht verbunden ist, so deutlich in den Vordergrund stellt, dass es für einen durchschnittlichen Interessenten nur mit einem ganz erheblichen Aufwand möglich ist zu erfahren, dass es eine Mitgliedschaft mit einem Stimmrecht gibt, es zudem unverhältnismäßig schwierig ist herauszufinden, mit welchen Rechten und Pflichten diese Mitgliedschaft verbunden ist, und schließlich die Beantragung dieser Mitgliedschaft in praktischer Hinsicht erheblich umständlicher ist als die Beantragung einer Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht. …. Für den typischen Interessenten an einer Mitgliedschaft beim Kläger [PETA; Anm. d. Verf.] ist es unverhältnismäßig schwierig herauszufinden, dass es die Möglichkeit, ein ordentliches Mitglied mit Stimmrecht zu werden, gibt, mit welchen Rechten und Pflichten eine solche Mitgliedschaft verbunden ist und wie sie beantragt werden kann.“ Urteil, a. a. O., Rdn. 120 f.).

Das sorgfältig begründete und richtige Urteil des VGH hat die Tierrechtsgruppe, die in den zurückliegenden Jahren immer wieder als Initiator und Produzent fragwürdiger Medienkrisen für tierhaltende Unternehmen in die Kritik geraten ist, nun selbst in eine Medienkrise geführt. Denn zahlreiche Redaktionen haben über die Entscheidung berichtet, die das öffentliche Ansehen des Vereins und seine Attraktivität als Spendenempfänger nachhaltig beeinflussen wird.

Dr. Walter Scheuerl, Rechtsanwalt
Hamburg

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