Dezember 2012 Blog

Gesetzesänderung: Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen notwendig

Am 04.08.2011 ist das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge in Kraft getreten.

Die Gesetzesänderung ist für Unternehmen relevant, die ihre Produkte im Fernabsatz an Verbraucher vertreiben. Die wichtigste Folge der Neuregelung ist die Notwendigkeit, die von Unternehmen im Fernabsatz verwendete Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu ändern.

Verbraucher, die Produkte im Fernabsatz erwerben, haben das Recht, den Vertrag binnen zwei Wochen zu widerrufen. Benutzt der Verbraucher die Ware vor dem Widerruf, so kann der Unternehmer Wertersatz für Verschlechterungen der Ware und für Nutzungen verlangen. Die aktuelle Gesetzesänderung schränkt dieses Recht des Unternehmers ein. Wertersatz darf nunmehr nur insofern verlangt werden, als der Verbraucher die Produkte in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Die beschriebene Art der Benutzung der Ware durch den Verbraucher hat der Unternehmer zu beweisen.

Das beschränkte Recht des Unternehmers, den Wertersatz zu verlangen, setzt ferner voraus, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt und auf seine Pflicht zum Wertersatz hingewiesen oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Das Gesetz gibt Belehrungsmuster vor. Aufgrund der Gesetzesänderung hat sich der Wortlaut der Muster geändert.

Für die Umstellung der Widerrufsbelehrung auf die neue Gesetzeslage gilt eine Übergangsfrist von drei Monaten bis zum 04.11.2011. Es empfiehlt sich allerdings, eine Umstellung bereits bis spätestens Anfang Oktober vorzunehmen. Nach dem nicht ganz klaren Gesetzeswortlaut muss man davon ausgehen, dass sich das Datum 04.11.2011 auf die Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers und nicht erst auf die Übermittlung der Widerrufsbelehrung bezieht. Da die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem ordentlichen Widerruf, frühestens aber mit dem Vertragsschluss beginnt, sollte der aktualisierte Text bereits gut zwei Wochen vor dem 04.11.2011 verwendet werden.

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist die Messner-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 03.09.2009, C-489/07), welche die deutschen Regelungen zum Nutzungswertersatz für zum Teil gemeinschaftswidrig erklärte.

Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage eines Amtsgerichts in der Weise beantwortet, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Er führte aus, dass eine Pflicht zum Wertersatz für das bloße Prüfen und Ausprobieren der Ware mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar sei. Das Widerrufsrecht wolle den Nachteil eines Käufers im Fernabsatz ausgleichen, indem es ihm eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Ware prüfen und ausprobieren könne.

Felix Prozorov-Bastians, Rechtsanwalt

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