August 2014 Blog

Umfängliche Beschränkungen von gewerblichen Tierhaltungsanlagen

Im Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen für die Zukunft gewerblicher Tierhaltungsanlagen verkündet. Die Auswirkungen dürften nicht nur noch im Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren befindliche Vorhaben, sondern zukünftig auch bestehende Betriebe betreffen.

Die Entscheidungen betreffen gewerbliche Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch (BauGB). Den jeweiligen Genehmigungen lagen immissionsschutztechnische Gutachten zugrunde, die im Hinblick auf die zu erwartenden Geruchsimmissionen zu Ergebnissen von unter 25% bei benachbarten Tierhaltern im Außenbereich gelangt waren. Das Gericht hat die erteilten Genehmigungen aufgehoben, so dass die Anlagen nicht errichtet werden dürfen. Die Begründung der erkennenden 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stützt sich gleich auf eine ganze Reihe von Annahmen und Bewertungen, insbesondere zur Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die in dieser Form sowohl die Genehmigungs- als auch die Überwachungspraxis von gewerblichen Tierhaltungsanlagen grundlegend neuordnen würden. Hierzu im Einzelnen:

  1. Erneut wird bestätigt, dass technische Regelungen — hier VDI-Richtlinien — für immissionsschutztechnische Gutachten auch dann anzuwenden sind, wenn diese zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts galten. Begründet wird dies damit, dass es sich bei den VDI-Richtlinien nicht um Rechtsvorschriften, sondern lediglich um Sachverständigenwissen handele. Diese Herangehensweise würde zukünftig sowohl die beauftragten Gutachter als auch die Genehmigungsbehörden vor neue Herausforderungen stellen.
  2. Besonders folgenträchtig für die gewerbliche Tierhaltung wird ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts sein, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL angenommene Wert von 25% für „landwirtschaftliche Gerüche" nur für solche Anlagen gelten soll, die unter die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallen, also nur solche, die ausreichende Flächen für die Futtererzeugung nachweisen können. Für solche Betriebe, die mangels ausreichender eigener Flächen unter den Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen, soll der Wert von 25% dagegen keine Anwendung finden. Diese Annahme hat die Kammer getroffen, obwohl das LANUV als vom Gericht bestellter Sachverständiger ausdrücklich eine andere Auffassung vertreten und darauf hingewiesen hat, dass sich die Geruchsbelastung aus gewerblichen Tierhaltungsanlagen von solchen aus landwirtschaftlichen Anlagen nicht unterscheide.
  3. Die Differenzierung zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen hat das Verwaltungsgericht dabei auch für solche Betriebe vorgenommen, die unter die Übergangsregelung des § 245a Abs. 4 BauGB fallen. Obwohl diese Anlagen, deren Genehmigungsantrag vor Ablauf des 4. Juli 2012 eingegangen ist, nach der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB behandelt werden sollen, hat die Kammer auch für diese die Unterscheidung bezüglich der Zumutbarkeit der von ihnen ausgehenden Geruchsimmissionen vorgenommen.
  4. Erhebliche Konsequenz aus den ergangenen Entscheidungen ergeben sich des Weiteren aus der vom Gericht aufgestellten These, dass es sich bei dem in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannten Wert von 25% im Außenbereich um einen absoluten Grenzwert handeln soll. Jegliche Geruchsbelastung, die oberhalb dieses Wertes liegt, wäre damit grundsätzlich unzulässig. Diese Annahme setzt damit nicht nur eine klare Grenze für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, sondern für jeglichen geruchsemittierenden Betrieb.
  5. Im Hinblick auf die Berechnung der Gesamtbelastung hat das erkennende Gericht sodann angenommen, dass — entgegen laufender Gutachterpraxis — bei der Bewertung der Gesamtbelastung bei benachbarten Tierhaltungsanlagen die dort verursachte Eigenbelastung nicht in Abzug gebracht werden dürfe. Dies bedeutet bei der Annahme eines starren Grenzwertes von 25%, dass bei in der Nachbarschaft vorhandenen Tierhaltungsanlagen bereits aufgrund der Eigenbelastung jede weitere Zusatzbelastung und damit jede neue Genehmigung in der Umgebung unzulässig wäre. Besonders beachtlich ist dabei, dass in den entschiedenen Verfahren die Tierhaltung des Klägers eine reine Hobby-Tierhaltung war. Damit kann die einfache Anschaffung einiger weniger Hobby-Tiere dazu führen, dass Landwirten in der Umgebung jegliche Erweiterungsmöglichkeit genommen wird.
  6. Schließlich hat das Gericht die Berücksichtigung einer vorgesehenen Abluftreinigungsanlage in den den Genehmigungen zugrundeliegenden Immissionsschutzgutachten als unzulässig bezeichnet. Nach Auffassung des Gerichts muss auch für über den Stand der Technik hinausgehende Filteranlagen eine Zulassung nach dem sog. „Stallerlass NRW" vorliegen, damit sie im Rahmen der Sachverständigengutachten als immissionsmindernd berücksichtigt werden dürfen.

Noch sind die Urteile nicht rechtskräftig und damit nicht verbindlich. Es bleibt abzuwarten, ob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen die Aussagen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf korrigiert.

Sollten die Entscheidungen dagegen rechtskräftig werden, dürften die hieraus resultierenden Folgen für die gesamte Branche von erheblichem Ausmaße sein. Dies gilt, wie eingangs bereits erwähnt, zum einen für solche Vorhaben, die sich noch im Planungs- oder Genehmigungsverfahren befinden. So dürfte eine Reihe dieser Vorhaben bei Zugrundelegung der dargestellten Entscheidung kaum noch genehmigungsfähig sein. Zum anderen wären aber auch bestehende Anlagen zukünftig hiervon betroffen. Im Rahmen der Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aufgrund der europäischen Richtlinie über Industrieemissionen (RL 2010/75/EU) sind die Immissionsschutzbehörden zukünftig verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Tierhaltungsanlagen regelmäßig einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist davon auszugehen, dass auch eine Vielzahl der bestehenden Anlagen die von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angenommenen Anforderungen nicht einhalten können. Flächendeckende Betriebsbeschränkungen bzw. -stilllegungen könnten die Folge sein.

Unabhängig von dem Fortgang der gerichtlichen Verfahren sind nunmehr Politik und Verwaltung gefragt, denn die derzeit vorliegenden Auslegungshinweise zur GIRL stehen im Widerspruch zu den ergangenen Gerichtsentscheidungen. Eine Neufassung der GIRL und ihrer Auslegungshinweise brächte mehr Sicherheit für alle Beteiligten im Genehmigungsverfahren; die Gerichte wären hieran jedoch weiterhin nicht gebunden. Wirkliche Rechtssicherheit wird daher nur durch eine allgemein verbindliche Festlegung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber erreicht werden können.

Dr. Sigrid Wienhues
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Corinna Lindau LL.M.
Rechtsanwältin

 

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