August 2015 Blog

EuGH stärkt Wasserrahmenrichtlinie

Am 1. Juli 2015 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein mit Spannung erwartetes Urteil zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie verkündet und entschieden, dass deren Vorgaben in aktuellen und künftigen Planfeststellungsverfahren zwingend zu beachten sind. 

Sachverhalt
Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH ist die geplante Weservertiefung, mit der größeren Containerschiffen die Durchfahrt zu den Häfen von Bremerhaven, Brake und Bremen ermöglichen werden soll. In dem zugehörigen Planfeststellungsverfahren hatte die Behörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie bejaht. Eine Verschlechterung des Gewässerzustandes, wie sie nach der Richtlinie verboten ist, wurde von der Behörde dabei insbesondere mit der Begründung verneint, dass der Zustand der betroffenen Gewässer nicht um eine ganze Zustandsklasse verringert werde (sog. Zustandsklassentheorie). Hiergegen hatte ein Naturschutzverband Klage erhoben und argumentiert, ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie liege bei jeder noch so geringen Beeinträchtigung, auch innerhalb ein- und derselben Zustandsklasse vor (sog. Status quo-Theorie). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat daraufhin dem EuGH mehrere Fragen zu der Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt, die nunmehr in dem Urteil vom 1. Juli 2015 beantwortet werden.

Verbindlichkeit der Wasserrahmenrichtlinie
In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht lediglich unverbindliche Zielvorgaben darstellen, sondern in einem Planfeststellungsverfahren zwingend zu beachten sind. Dementsprechend ist die Genehmigung für ein Vorhaben zu versagen, wenn dieses eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder es die Erreichung eines guten Zustands gefährdet. 

Zustandsverschlechterung bereits bei verschlechterter Einstufung einer einzigen Qualitätskomponente
In der EuGH-Entscheidung wird weiterhin die Frage beantwortet, ab wann eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers gegeben ist. Nach Auffassung des EuGH ist dies der Fall, wenn sich die Einstufung mindestens einer der relevanten Qualitätskomponenten im Sinne des Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Eine verschlechterte Einstufung des gesamten Oberflächenwasserkörpers ist hingegen nicht erforderlich. Sofern die betreffende Qualitätskomponente bereits zuvor in der schlechtesten Kategorie eingeordnet war, stellt jede weitere Beeinträchtigung eine Verschlechterung des Zustands dar. Insgesamt erteilt der EuGH damit der sog. Zustandsklassentheorie eine klare Absage und entscheidet sich im Sinne einer „modifizierten“ Status-quo-Theorie. Einen Bagatellvorbehalt, wie ihn das BVerwG in seiner Vorlageentscheidung erwogen hat, sieht der EuGH dabei nicht vor.

Auswirkungen auf die Praxis
Mit seiner Entscheidung stärkt der EuGH die Wasserrahmenrichtlinie und die mit ihr verfolgten Ziele des Gewässerschutzes. Dies war aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens bereits zu erwarten. Für die betroffenen Behörden und Vorhabenträger schafft das Urteil einerseits Rechtssicherheit, indem es den jahrelangen Streit über die Auslegung der Richtlinie beendet. Andererseits dürften die von dem EuGH entwickelten Kriterien eine erhebliche Hürde für die Genehmigungsfähigkeit manches Vorhabens darstellen. Dies betrifft nicht nur künftige, sondern auch aktuell laufende Verfahren sowie Planfeststellungsbeschlüsse, die derzeit im Klagewege angefochten werden. Soweit bislang noch nicht erfolgt, werden die Vorhabenträger in diesen Verfahren gezwungen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die von dem EuGH geforderten Vorgaben beachtet werden.

(EuGH, Urteil vom 01.07.2015 - Az.: C-461/13)

Saskia Soravia, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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