August 2015 Blog

Neuregelung zur Besteuerung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht

Am 8. Juli 2015 hat das Bundekabinett einen Entwurf der Bundesregierung zur Reformierung der Erbschaftsteuer beschlossen. Die geplante Reform betrifft ausschließlich die Begünstigung von Betriebsvermögen. 

Hintergrund
Auslöser der Reform war eine lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr. Darin wurden die bisherigen Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz für teilweise verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber für die Neuregelung eine Frist bis zum 31. Juni 2016 gesetzt. Der kürzlich beschlossene Regierungsentwurf sieht nun einige Änderungen der Verschonungsregeln vor, wenn auch die Grundstruktur der bisher vorgesehenen Regel- und Optionsverschonung betrieblichen Vermögens erhalten bleibt. Betriebsvermögen wird grundsätzlich auch weiterhin in bestimmten Grenzen steuerfrei vererbt oder verschenkt werden können. Die nun vorgesehenen Änderungen dürften die Anwendung der Verschonungsregeln in der Praxis jedoch noch einmal deutlich verkomplizieren.

Änderungsvorschläge des Kabinettentwurfs
Ein wesentlicher Punkt der Reform betrifft den Gegenstand der Verschonung. Vermögen soll künftig von der Erbschafsteuer verschont werden, wenn es sich um sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen handelt. Maßgeblich hierfür soll sein, dass das begünstigte Vermögen überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nach ihrem Hauptzweck dient. Der Regierungsentwurf enthält jedoch Einschränkungen für gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nicht notwendiges Betriebsvermögen wird im Ergebnis wie Privatvermögen behandelt und unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Künftig wird sich in der Praxis deshalb die Frage nach der Abgrenzung des notwendigen Betriebsvermögens vom sonstigen Betriebsvermögen stellen.

Eine weitere wesentliche Änderung zu dem bisher geltenden Recht liegt in der Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung. Während der Referentenentwurf noch einen Schwellenwert von 20 Mio € vorsah, soll nach dem Regierungsentwurf nun ab einem Vermögen von 26 Mio. € (unter bestimmten Voraussetzungen 52 Mio. €) geprüft werden, ob der Steuerpflichtige über genügend finanzielle Mittel verfügt, um die anfallende Steuerlast zu tragen. Dazu ist vom Steuerpflichtigen das Privatvermögen offen zu legen, welches dann auch für Zwecke der Steuerzahlung herangezogen werden kann. Ist es ihm nicht möglich die Steuerlast zu tragen, wird ihm diese insoweit unter der Bedingung von Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen erlassen.

Alternativ zur Bedürfnisprüfung kann vom Steuerpflichtigen ein Verschonungsabschlag beantragt werden. In diesem Fall muss sich der Steuerpflichtige jedoch mit niedrigeren Steuerabschlägen zufrieden geben. Die Höhe des Verschonungsabschlags richtet sich dabei nach dem Wert des übertragenen Vermögens.

Sollte der Schwellenwert für die Verschonungsbedarfsprüfung nicht überschritten werden, bleibt es insoweit wie auch bisher bei einer Verschonung von 85% (Regelverschonung) bzw. 100% (Optionsverschonung) des begünstigten Vermögens.

Nach wie vor ist die Begünstigung des Betriebsvermögens an die Einhaltung einer Lohnsummenregelung geknüpft. Der Regierungsentwurf sieht jedoch Änderungen hinsichtlich der Befreiung von dieser Regelung sowie eine weitere Abstufung vor. Die Beschäftigten-Grenze für eine Befreiung von der Lohnsummenregelung soll von 20 auf drei Beschäftigte reduziert werden. Die Mindestlohnsumme für Betriebe mit einer Beschäftigtenzahl von vier bis zehn Mitarbeitern wurde auf 250% bei einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren (bei Regelverschonung) bzw. auf 500% bei einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren (bei Optionsverschonung) gesenkt. Betriebe mit einer Beschäftigtenzahl zwischen zehn und 15 Mitarbeitern dürfen nunmehr eine Mindestlohnsumme von 300% (bei Regelverschonung) bzw. 565% (bei Optionsverschonung) nicht unterschreiten.

Der Regierungsentwurf soll im Herbst 2015 in den Bundestag eingebracht werden. Da sich der bisherige Entwurf, wie schon der Referentenentwurf, heftiger Kritik aus Industrie und Politik ausgesetzt sieht, bleiben weitere Änderungen abzuwarten.

Eine Rückwirkung der neuen Regelung soll es nicht geben. Sie findet damit erstmals für Erwerbe Anwendung, hinsichtlich derer die Steuer nach Verkündung der Gesetzesänderung entsteht.

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