August 2018 Blog

Art. 15 EuInsVO erfasst einen bei einem Gericht eines Mitglieds­staats anhängigen Rechts­streit, wenn es nicht um die Zwangs­beitrei­bung der Forde­rungen geht

Art. 15 EuInsVO (a.F.) besagt, dass für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse ausschließlich das Recht des Mitgliedsstaats gilt, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Der EuGH präzisiert den Anwendungsbereich des Art. 15 der EuInsVO.

Die Norm erfasst einen bei einem Gericht eines Mitgliedsstaats anhängigen Rechtsstreit, in dem es um die Forderungen aus einem Dienstleistungsvertrag geht, wenn dieser Schuldner in einem bei einem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats eingeleiteten Verfahren für zahlungsunfähig erklärt wurde und die Zahlungsunfähigkeit das gesamte Vermögen des Schuldners umfasst.

Sachverhalt

Ein Gläubiger leitete beim Tribunal de Comarca de Lisboa (einem Bezirksgericht in Lissabon, Portugal) ein Verfahren zur Beitreibung seiner auf einen Dienstleistungsvertrag gestützten Forderungen gegen ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg (Schuldner) ein. Vor Abschluss dieses Verfahrens erklärte das Tribunal d´arondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) den Schuldner für zahlungsunfähig. Daraufhin erklärte das portugiesische Gericht unter Berücksichtigung des Art. 15 EuInsVO und auf der Grundlage der portugiesischen prozessualen Vorschriften den Rechtsstreit für erledigt. Der Gläubiger focht diese Entscheidung mit der Begründung an, dass Rechtsstreitigkeiten, in denen es um eine finanzielle Verpflichtung gehe, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fielen. Das Supermo Tribunal de Justiça legte seine Frage zur Auslegung des Art. 15 der EuInsVO dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung

Das Gericht stellte zunächst die für die Auslegung des Unionsrechts bereits entwickelten Maßstäbe seiner Entscheidung voran. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen aller Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

Angesichts der unterschiedlichen und nicht eindeutigen Sprachfassungen reichte der Wortlaut des Art. 15 EuInsVO allein als Grundlage für die Auslegung der Norm nicht aus. Der EuGH zog daher den Kontext und die mit diesem Artikel verfolgten Ziele als Auslegungshilfen hinzu. Nach Ansicht des Gerichts war Art. 15 EuInsVO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 lit. f) EuInsVO zu lesen, der allgemein von „anhängigen Rechtsstreitigkeiten“ und anderen Rechtsverfolgungsmaßnahmen sprechen würde. Wegen der Verwendung des allgemeinen Begriffs „anhängiger Rechtsstreit“ schloss das Gericht darauf, dass Art. 15 EuInsVO ganz allgemein für anhängige Rechtsstreitigkeiten gelte, die sich auf einen Gegenstand oder ein Recht der Masse beziehen. Unter dem Begriff „Gegenstände oder Rechte der Masse“ seien dabei nicht nur bestimmte Gegenstände oder Rechte des Schuldners gemeint, sondern die Insolvenzmasse des Schuldners, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht. Des Weiteren darf aus Sicht der EuGH der Anwendungsbereich von Art. 15 EuInsVO nicht allein auf anhängige Rechtsstreitigkeiten über einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht der Masse beschränkt werden, weil es sonst dem Ziel der EuInsVO nach Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung widersprechen würde. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass die Vollstreckungsverfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 15 der EuInsVO fallen.

Praxistipp

Die Entscheidung bezieht sich zwar nur auf ein anhängiges Verfahren wegen einer Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Dienstleistungsvertrags. Auf den Forderungsgrund kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich für das streitige Gericht ist im Falle der Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedsstaat allein die Frage, ob es in der Sache um zwangsweise Beitreibung der Forderung geht. Denn Art. 15 EuInsVO erfasst die Vollstreckungsverfahren nicht. Die rechtliche Wertung gilt auch für den Art. 18 der neuen EuInsVO Nr. 2015/848.

(EuGH, Urteil vom 6. Juni 2018 – C-250/17)

Svetlana Seppelt, Rechtsanwältin
Berlin

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