August 2019 Blog

Produkte rechts­sicher als „GVO-frei“ kenn­zeichnen - Der EuGH zur Muta­genese

Am 25. Juli 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Kennzeichnung von Futtermitteln „ohne Gentechnik“ Stellung genommen. Das Urteil (Rechtssache C-528/16) sieht sich starker Kritik ausgesetzt und ist dennoch von großer Relevanz für die Praxis. Die Möglichkeit der Kennzeichnung von Waren mit der Angabe „ohne Gentechnik“ oder der Abgabe einer Erklärung dahingehend, dass diese nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 kennzeichnungspflichtig ist, wurde erheblich eingeschränkt.

Enge Auslegung der bestehenden Ausnahmeregelung

Der EuGH hat den Begriff „genetisch veränderter Organismus (GVO)“ aus Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/18/EG neu ausgelegt und wesentlich erweitert. Nach der Richtlinie fällt ein Organismus unter den GVO-Begriff, wenn dessen „genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.“ Die Richtlinie sieht hiervon Ausnahmen vor. In der Auflistung der Ausnahmen findet sich auch das sog. Mutagenese-Verfahren. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurde vorgetragen, dass sich die Mutagenese-Verfahren und Methoden seit Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2001 signifikant weiter entwickelt hätten. Die Entwicklung ermögliche eine Beschleunigung von Veränderungen des Erbguts und vervielfache die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier. Dabei sei es unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob und in welchem Umfang Risiken bestünden. Der EuGH hat daraufhin hervorgehoben, dass die Ausnahmeregelungen der Richtlinie eng auszulegen seien. Die Ausnahme gelte nur für seit langem als sicher geltende Verfahren. Nur die mit Verfahren der Mutagenese gewonnenen Organismen, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten, seien vom GVO-Begriff ausgenommen. Dies bedeutet, dass sämtliche Organismen, die mit Verfahren der Mutagenese gewonnen wurden, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 entwickelt wurden, nicht als GVO-frei gelten. Diese Organismen unterliegen dem Rechtsregime der Gentechnik - einschließlich der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung sowie der grenzüberschreitenden Verbringung.

Auswirkungen für die Praxis

Eine rechtssichere Kennzeichnung von Ware als „GVO-frei“ wird durch das Urteil erschwert, da - nach dem Kenntnisstand der Autoren - zumindest gegenwärtig keine verlässlichen Untersuchungsmethoden existieren. Wird eine entsprechende Erklärung abgegeben, kann sie als zutreffend angesehen werden, sofern nicht der begründete Verdacht besteht, dass es sich lediglich um eine „Schein-Erklärung“ handelt. Futtermittelunternehmer sind jedoch verpflichtet, sich regelmäßig über den Stand neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse zu informieren. Sollten weitreichendere Untersuchungsmethoden entwickelt werden, ergäben sich auch entsprechende Untersuchungspflichten. Wird ein Futtermittel unrichtig gekennzeichnet, macht sich der Verkäufer gemäß § 24 LFGB verschuldensunabhängig auf Schadensersatz haftbar. Futtermittelunternehmer sollten ihre Produkthaftpflichtversicherung - aufgrund der zusätzlichen Risiken - über die Rechtslage informieren.

Dr. Ronald Steiling und Nicole Lindner, beides Rechtsanwälte
Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!