August 2021 Blog

Neu­fassung der Dual-Use-Ver­ordnung: BAFA ver­öffentlicht Merkblätter

Am 16. August 2021 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zwei Merkblätter zur Neufassung der Dual-Use-Verordnung, die ab dem 9. September 2021 gelten wird, veröffentlicht. Diese sollen den Wirtschaftsbeteiligten eine Hilfestellung geben.

Hintergrund

Am 9. September 2021 wird die Neufassung der Dual-Use-Verordnung, die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021, die aktuell noch geltende Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ersetzen. Um die Anwendung zu erleichtern, sieht die neue Verordnung vor, dass die Kommission und der Rat den Ausführern Leitlinien zur Verfügung stellen. Da diese Leitlinien der EU nicht mehr vor Inkrafttreten der Neufassung der Dual-Use-Verordnung am 9. September 2021 erscheinen werden, sondern nach derzeitigem Stand erst im Jahr 2022 mit entsprechenden Leitlinien gerechnet wird, hat das BAFA selbst zwei Merkblätter bereitgestellt, die seit dem 16. August 2021 über die Webseiten des BAFA abrufbar sind. Es handelt sich dabei zum einen um das generelle Merkblatt „Die neue Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“ sowie um ein spezielles Merkblatt zum neuen Artikel 5 der Verordnung, der eine sogenannte „Catch-All-Klausel“ für bestimmte Güter der digitalen Überwachung enthält („Merkblatt zum Artikel 5 der neuen EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821)“.

Die Merkblätter haben den Charakter von Empfehlungen, ihnen kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu. Sie stellen jedoch eine Auslegungs- und Anwendungshilfe dar und verdeutlichen insbesondere das Verständnis bezüglich der neuen Verordnung seitens des BAFA, das auf nationaler Ebene für die Umsetzung und behördliche Anwendung der neuen Dual-Use-Verordnung zuständig ist.

Allgemeines Merkblatt

Das allgemeine Merkblatt enthält unter anderem Ausführungen zu den Genehmigungspflichten für die Ausfuhr nicht gelisteter Güter (sogenannte „Catch-All“-Kontrollen), den neu eingeführten Genehmigungspflichten für technische Unterstützung, den geänderten Genehmigungspflichten für Vermittlungstätigkeiten sowie zu den neu eingeführten Allgemeinen Genehmigungen für den konzerninternen Technologie- und Softwaretransfer (EU 007) und für die Ausfuhr von bestimmten Verschlüsselungsgütern (Allgemeine Genehmigung EU 008). Dabei gibt das Merkblatt etwa Hinweise zum Inhalt der eine Genehmigungspflicht auslösenden Vorschriften, zum Antragsteller, zur zuständigen Behörde sowie zu den Hinweis- und Aufbewahrungspflichten.

Merkblatt zu Art. 5

Das zweite Merkblatt betrifft speziell den neuen Artikel 5 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Artikel 5 sieht die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung für die Ausfuhr bestimmter, nicht gelisteter Güter für die digitale Überwachung vor. Die Ausfuhr solcher Güter ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer in Deutschland vom BAFA davon unterrichtet wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können. Ist dem Ausführer bekannt, dass das Gut für die digitale Überwachung für eine sensitive Verwendung im vorgenannten Sinne bestimmt ist, muss er das BAFA unterrichten. Nicht ausreichend ist, dass das Gut für eine derartige Verwendung bestimmt sein könnte. Das Merkblatt enthält nähere Ausführungen dazu, was unter Gütern für die digitale Überwachung zu verstehen ist, wann solche Güter für eine sensitive Verwendung im Sinne des Artikel 5 bestimmt sind, wann Kenntnis des Ausführers von der sensitiven Verwendung angenommen wird und welche Sorgfaltspflichten den Ausführer nach Ansicht des BAFA treffen. Zur Illustration führt das BAFA verschiedentlich konkrete Beispiele an. Gerade in Anbetracht der diversen in Artikel 5 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ist eine Erläuterung dieser Begriffe für die Praxis wichtig.

Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg

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