Dezember 2020 Blog

Neues zur Export­kontrolle von Dual-use Gütern

Dual-use Güter betreffen eine Vielzahl von Waren, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können und deren Ausfuhr aus der EU kontrolliert wird. Die einschlägigen Regelungen zur Kontrolle derartiger Güter sind aktuell in der Dual-use-Verordnung 428/2009 niedergelegt. Diese Regelungen werden derzeit umfassend überarbeitet und angepasst.

Aktualisierung der Anhänge zur Dual-use-Verordnung in 2020

Mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 wurden die Anhänge zur Dual-use-Verordnung 428/2009 ersetzt. Den am 14. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Text der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 finden Sie hier. Die sich aus der Aktualisierung ergebenden Änderungen der Güterlistung hat die Kommission hier veröffentlicht.

Allgemeingenehmigungen zum Brexit

Weitere Änderungen zum Anhang II a) der Dual-use-Verordnung 428/2009 (Allgemeingenehmigungen) können sich noch vor dem Hintergrund des Brexit ergeben. Die Allgemeingenehmigung EU001 soll um Großbritannien (England, Schottland, Wales) erweitert werden (Nordirland hingegen wird insoweit weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt). Mit der Veröffentlichung der angepassten EU001 wird Ende des Jahres gerechnet. Den Entwurf finden Sie hier. Davon unabhängig wird zu Beginn des Jahres 2021 die nationale Allgemeingenehmigung 15 (für Fälle, die nicht nach der EU001 begünstigt sein werden) in Kraft treten. Auf der Homepage des BAFA ist derzeit eine Vorfassung veröffentlicht, die noch angepasst wird. Bereits erteilte Verbringungsgenehmigungen werden zudem in Ausfuhrgenehmigungen umgedeutet werden. Auch die Allgemeingenehmigung 15 soll Ende des Jahres in ihrer finalen Fassung auf den Webseiten des BAFA zu veröffentlichen werden.

Neue Dual-use-Verordnung in 2021

Mit einer wichtigen Änderung ist im kommenden Jahr zu rechnen. Voraussichtlich im 3. Quartal 2021, so etwa die Schätzung des deutschen Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf dem 12. (virtuellen) Informationstag Exportkontrolle am 10. Dezember 2020, wird eine neue, reformierte Dual-use-Verordnung in Kraft treten und die aus dem Jahr 2009 stammende, derzeit noch geltende Dual-use-Verordnung 428/2009 ersetzen. Eine deutsche Fassung ist noch nicht veröffentlicht, die englischsprachige Fassung finden Sie hier.

Die vorläufige politische Einigung zum Text der Verordnung erfolgte am 9. November 2020 durch die EU-Kommission, das Europäische Parlament und den Rat. Die Verhandlungen über die neue Dual-use-Verordnung dauerten zuvor über vier Jahre, die Kommission hatte ihren Verordnungsvorschlag bereits im September 2016 veröffentlicht. Seit Oktober 2019 verhandelten die EU-Kommission, das Europäische Parlament und der Rat im sogenannten Trilog. Die Verhandlung endete am 9. November 2020 mit der vorläufigen politischen Einigung. Formal müssen der Einigung noch das Europäische Parlament und der Rat zustimmen. Nach der politischen Einigung wird jedoch davon ausgegangen, dass es zu dem jetzigen Text keine inhaltlichen Änderungen mehr geben wird.

Folgende wesentlichen Änderungen wird die Verordnung mit sich bringen:

  • Strengere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik (Güter, die zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen bestimmt sein sollen oder können) im Wege einer Catch-all-Klausel. Die Kommission beabsichtigt, zu gegebener Zeit hierzu noch Leitlinien zu veröffentlichen.
  • Aktualisierung bzw. Klarstellung von Schlüsselbegriffen und Definitionen (z. B. des Begriffs „Ausführer“, unter den dann künftig auch Personen fallen sollen, die  Software oder Technologien mit doppeltem Verwendungszweck Dritten außerhalb des Zollgebietes der EU zur Verfügung stellen);
  • Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen Ausfuhrkontrollen auf der Grundlage der von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Rechtsvorschriften vorzusehen, indem der Ausführer im Einzelfall über eine Genehmigungspflichtigkeit der Ausfuhr durch das BAFA unterrichtet wird;
  • Regelungen zur technischen Unterstützung (Transfer von unverkörpertem Wissen und manuellen Dienstleistungen, z. B. Reparatur, in Bezug auf gelistete Güter);
  • Schaffung zweier neuer Allgemeingenehmigungen für die konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologie an Tochter- und Schwestergesellschaften für bestimmte Güter in bestimmte Zielländer (EU007) sowie für Güter der Verschlüsselung (EU008), wobei die Nutzung der deutschen nationalen Allgemeingenehmigung 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit) weiterhin möglich sein wird;
  • Schaffung einer besonderen Genehmigung (Spezialfall der Sammelausfuhrgenehmigung) für Ausfuhren zum Zwecke von Großprojekten (large scale projects), wobei der Begriff der „Großprojekte“ nicht definiert wird – es soll sich aber um Projekte über einen Zeitraum von ca. vier oder mehr Jahren handeln;
  • Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den nationalen Genehmigungsbehörden und der Kommission (Koordinierungsmechanismus).

Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg

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