Dezember 2021 Blog

Gesetz für faire Ver­braucher­ver­träge zum Teil bereits in Kraft

Zur Stärkung der Verbraucherrechte hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge einige wesentliche Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Bereich der Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und der Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommen.

Unwirksamkeit von Abtretungsausschlüssen in AGB


Bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 neu eingefügt wurde eine Bestimmung in § 308 Nr. 9 BGB, die Verwendern von AGB nunmehr verwehrt, die Abtretbarkeit von Ansprüchen von Verbrauchern auszuschließen. Dies soll bei anderen als auf Geld gerichteten Ansprüchen von Verbrauchern mit der Maßgabe gelten, dass dem Verwender seinerseits kein schützenswertes Interesse an dem von ihm begehrten Abtretungsausschluss zusteht oder die berechtigten Belange des Verbrauchers an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders am Abtretungsausschluss überwiegen.

Dadurch soll es Verbrauchern erleichtert werden, ihre Ansprüche, die sie gegen Unternehmer erworben haben, zum Zweck der vereinfachten Durchsetzung an Dritte, beispielsweise Inkassodienstleister, abzutreten.

Modifizierung der Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen in AGB

Der Gesetzgeber hat zudem in § 309 Nr. 9 BGB die Regelungen zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen in AGB neu gefasst. Nach der aktuellen Gesetzeslage sind bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, stillschweigende Vertragsverlängerungen in AGB bis zu einem Jahr zulässig (§ 309 Nr. 9b) BGB) und eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer wirksam (§ 309 Nr. 9c) BGB).

Mit Wirkung zum 1. März 2022 gilt die neue Regelung des § 309 Nr. 9b) BGB, nach der eine stillschweigende Vertragsverlängerung in AGB nur noch dann zulässig ist, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Dadurch sollen Verbraucher besser vor zu langen vertraglichen Bindungen durch ungewollte Vertragsverlängerungen geschützt und ihnen zugleich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit der Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern erleichtert werden.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer in § 309 Nr. 9c) BGB auf einen Monat verkürzt. Die schon nach geltendem Recht in § 309 Nr. 9a) BGB vorgesehene Möglichkeit, eine Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren grundsätzlich auch in AGB zu vereinbaren, wurde hingegen beibehalten.

Einführung des sog. Kündigungsbuttons

Auch im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs werden durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge mit Wirkung zum 1. Juli 2022 wichtige Änderungen in Kraft treten. Der neu eingeführte § 312k BGB sieht – vorbehaltlich einiger Ausnahmen – vor, dass Unternehmer, wenn sie es auf ihrer Webseite Verbrauchern ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen, der auf die Begründung von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen gerichtet ist, den Verbrauchern künftig ebenso ermöglichen müssen, den Vertrag mittels einer Kündigungsschaltfläche (sog. Kündigungsbutton) zu kündigen. Nach dem Gesetz muss die Kündigungsschaltfläche nicht nur gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein, sondern auch ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Bei nicht rechtzeitiger und/oder ordnungsgemäßer Umsetzung dieser Regelung kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung ein Kündigungsbutton zur Verfügung zu stellen ist, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Praxishinweise

Für Unternehmer werden die verbraucherschützenden Neuregelungen vor allem einen erhöhten Anpassungsbedarf ihrer bisher verwendeten standardisierten Verträge, welche rechtlich als AGB zu qualifizieren sind, zur Folge haben. Ratsam ist es daher, die bisherigen AGB im Hinblick auf die neuen Klauselverbote zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Auch ergibt sich aus der Einführung des Kündigungsbuttons für Unternehmer das Erfordernis einer technischen Überarbeitung und Umgestaltung ihrer Webseiten.

Zu beachten ist außerdem, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Änderungen in § 308 und § 309 BGB eine Anwendung auf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung abgeschlossene Verträge ausgeschlossen hat, während er in Bezug auf die neu eingefügte Regelung des § 312k BGB vorgesehen hat, dass diese Pflichten ab dem 1. Juli 2022 auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse gelten, die vor diesem Tag entstanden sind.

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