Dezember 2012 Blog

Strengere Meldepflichten bei Aufbau von Stimmrechtspositionen


§ 25 WpHG n.F. regelt seit Anfang des Monats auch Mitteilungspflichten bei „sonstigen Instrumenten“, also Vereinbarungen, die ein Recht auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundenen Aktien gewähren.

Insbesondere sind dies

  • Rückforderungsansprüche von Darlehensgebern eines Wertpapierdarlehens
  • Rückkaufvereinbarungen bei einem Repo-Geschäft (im Sinne von echten Pensionsgeschäften nach § 340b Abs. 2 HGB)
  • Stillhalter einer Put-Option als Inhaber eines Finanzinstruments im Sinne dieser Vorschrift.


Darüber hinausgehend entstehen nach § 25a WpHG n.F. Mitteilungspflichten gegenüber dem Emittenten und der BaFin bei dem Erwerb von Instrumenten, die es ihrem Inhaber oder einem Dritten faktisch oder wirtschaftlich ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben, sofern dabei die Schwellenwerte des § 21 WpHG (die Eingangsmeldeschwelle liegt wie bei § 25 WpHG bei 5 %) erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Zur Anwendungserleichterung hat die BaFin mit Rundschreiben vom 9.1.2012 eine – allerdings nicht abschließende – Liste von Instrumenten erstellt, die unter diese Neuregelung fallen. Danach werden von § 25a WpHG insbesondere erfasst:

  • Options- und Termingeschäfte (unabhängig ob börslich oder außerbörslich), die eine physische Lieferung der Aktien vorsehen, es sei denn, eine Abwicklung erfolgt innerhalb von zwei Tagen
  • Options- und Termingeschäfte mit Barausgleich,
  • Swap-Geschäfte,
  • Contracts for Difference,
  • Aktienkörbe (Baskets), sofern bei der Berechnung des Preises zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit über 20 % Berücksichtigung finden,
  • Instrumente auf Indizes,
  • Unechte Pensionsgeschäfte (§ 340b Abs. 3 HGB),
  • unwiderrufliche Verpflichtungen zur Annahme eines Angebots (sog. „Irrevocable Undertakings“) und
  • Gesellschaftervereinbarungen in Bezug auf den Erwerb von mit Stimmrechten verbundene Aktien (Vorkaufsrechte).


Nicht erfasst sind:

  • Die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum),
  • Auslobungen und
  • Wandel- und Optionsanleihen, die sich auf neue Aktien (d.h. auf noch nicht bereits ausgegebene Aktien) beziehen.


Gemäß § 41 Abs. 4d WpHG muss eine Bestandsmitteilung zum 1. Februar 2012 spätestens innerhalb von 30 Handelstagen erfolgen, wenn Instrumente im Sinne des § 25a WpHG n.F. gehalten werden, die es ihrem Inhaber ermöglichen, 5 % oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen Aktien eines Emittenten zu erwerben. In dieser Berechnung werden auch Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG und/oder § 25 WpHG berücksichtigt.
Die Frist des § 41 Abs. 4d WpHG richtet sich nach § 187 Abs. 2 BGB und endet damit spätestens am 13. März 2012.

Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass es in der Vergangenheit Fälle von Unternehmensübernahmen gab, bei denen Stimmrechte eines Unternehmens unbemerkt mit Hilfe von Finanzinstrumenten erworben wurden, die zwar nicht unter § 2 Abs. 2b WpHG fallen, es ihrem Inhaber aufgrund ihrer Ausgestaltung aber ermöglichten, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten zu erwerben. Dabei wurde eine Regelungslücke im Gesetz ausgenutzt, die es Bietern im Rahmen von Übernahmetransaktionen ermöglichte, sich unbemerkt an ein Unternehmen „anzuschleichen“. So konnten etwa im Fall der Übernahme der Continental Aktiengesellschaft durch die Schaeffler Gruppe unbemerkt große Stimmrechtspositionen aufgebaut werden, ohne dass die BaFin, der Markt oder die Emittenten darüber frühzeitig in Kenntnis gesetzt wurden.

Dr. Melanie Sandidge, Rechtsanwältin

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