März 2014 Blog

Insolvenzrecht: Die Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2014 entschieden.

Der BGH macht es den Gläubigern somit leichter, ihre Forderungen aus unerlaubter Handlung von einer Restschuldbefreiung auszunehmen und legt es gleichzeitig in die Hände des Schuldners, sich mit einem Widerspruch gegen derartige Anmeldungen zu Wehr zu setzen.

Wie detailliert bei einer Forderungsanmeldung die Darlegung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfolgen muss, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Da derartige Forderungen nicht von einer späteren Restschuldbefreiung erfasst werden, § 302 Nr. 1 InsO, ist die nunmehrige Klarstellung des BGH von enormer praktischer Bedeutung.

Nach Ansicht des BGH müsse auch bei der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung der zugrunde liegende Lebenssachverhalt so konkret umrissen sein, dass der Insolvenzverwalter und die anderen Gläubiger prüfen können, ob die Forderung bestritten werden solle oder nicht.

Nicht ausreichend ist es, wenn der Gläubiger auf dem Formular der Forderungsanmeldung lediglich das Kästchen für vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ankreuzt, ohne weitere Angaben zum Sachverhalt zu machen. Andererseits ist auch kein „schlüssiger“ Vortrag eines Lebenssachverhalts erforderlich, den der Schuldner nur noch unter den einschlägigen Tatbestand zu subsumieren braucht.

(BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13)

Christian Fuhst, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Silke Mühe, Rechtsreferendarin

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