Februar 2016 Blog

Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Privates Surfen auf dem Rechner im Büro während der Arbeitszeit? Das ist nicht ungewöhnlich, kann aber nach einem aktuellen Urteil des LAG Berlin Brandenburg gravierende Konsequenzen für den Arbeitnehmer haben, denn Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf ohne Einwilligung des Arbeitnehmers auswerten.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Rechner überlassen. Eine Privatnutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Rechners aus und stellte eine Privatnutzung von ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fest.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung die vom Arbeitgeber daraufhin ausgesprochene fristlose außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt nach der von dem LAG Berlin-Brandenburg vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich der Daten des Browserverlaufs liegt kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar handele es sich bei den Daten, die der Arbeitgeber im Rahmen der Kontrolle der Browserdaten erlangte, um personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG und eine Einwilligung zu der Kontrolle dieser personenbezogenen Daten habe der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht erteilt. Das Gericht kam jedoch trotzdem zu dem Ergebnis, dass eine Verwertung der Daten durch den Arbeitgeber zulässig ist, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers erlaubt. Außerdem habe der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen, milderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Das Urteil erleichtert es Arbeitgebern erheblich, das private Surfverhalten ihrer Mitarbeiter auf betrieblichen Rechnern zu kontrollieren, wenn die private Nutzung des Internets auf Ausnahmefälle und Pausen beschränkt ist. Bisher war äußerst umstritten, ob der Arbeitgeber für die Kontrolle der Internetnutzung des Arbeitnehmers bei erlaubter Privatnutzung eine vorherige schriftliche Einwilligung nach dem BDSG benötig oder nicht. Zumindest wenn die Privatnutzung auf Ausnahmefälle und bestimmte Zeiten beschränkt ist, ist dies nun nach Auffassung des LAG zulässig. Da das LAG jedoch die Revision zum BAG zugelassen hat und damit das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, ist bis zur Rechtskraft weiterhin jedem Arbeitgeber zu raten die Privatnutzung des Internets und der Emails-Adresse auszuschließen, um uneingeschränkt auf den Browserverlauf der betrieblichen Rechner und die Mailbox zugreifen zu können.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15)

Anja Dombrowsky, Rechtsanwältin
Frankfurt

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