Februar 2017 Blog

BGH entscheidet über Kündigung von Bausparguthaben durch die Bausparkasse und zum Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten

BGH entscheidet über Kündigung von Bausparguthaben durch die Bausparkasse und zum Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten

Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen offene Fragen zu Bausparverträgen und zum Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten entschieden.

In der Auseinandersetzung zwischen Bausparkassen und Bausparern über die Kündigung von Bausparverträgen mit verzinstem Guthaben durch die Bausparkasse, bei denen die Zuteilungsreife bereits seit mehr als zehn Jahren eingetreten ist, hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Bausparkassen entschieden. Die Bausparkassen könnten in diesen Fällen die Verträge mit den Bausparern kündigen. Bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Situation der Belehrung nicht zu berücksichtigen, sondern nur der Inhalt der schriftlichen Belehrung. Die von Verbrauchern erhobenen Klagen auf „Feststellung“ der Wirksamkeit eines Widerrufs seien unzulässig, da die Darlehensnehmer ihre Forderungen nach einem Widerruf beziffern müssten.

Kündigung von Bausparguthaben durch die Bausparkasse

In Deutschland gibt es eine große Anzahl von Bausparverträgen, bei denen die Zuteilungsreife seit langem eingetreten ist, die Bausparer angesichts der häufig deutlich über der Verzinsung etwa von Festgeldern liegenden Zinssätze für ihr Guthaben jedoch das Recht auf Gewährung eines Bauspardarlehens – teilweise seit Jahrzehnten – nicht in Anspruch nehmen. Anders als andere Oberlandesgerichte hatte das Oberlandesgericht Stuttgart eine von der Bausparkasse nach mehr als zehn Jahren nach Zuteilungsreife erklärte Kündigung für unwirksam gehalten (vgl. GvW Newsletter April 2016).

Bei einem Bausparguthaben in der Ansparphase handelt es sich um ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse. Allgemein besteht für Darlehensnehmer nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (bis 2010: § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) das Recht, einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz  in jedem Fall zehn Jahre nach vollständigem Empfang der Darlehensvaluta mit einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Der BGH hat entschieden, dass dieses Kündigungsrecht auch Bausparkassen als Darlehensnehmer ihrer Bausparer zustehe. Erst mit der Zuteilung würden Bausparkasse und Bausparer die Rollen tauschen, so dass die Bausparkasse zur Darlehensgeberin und der Bausparer zum Darlehensnehmer werde. Maßgeblich für den Beginn der zehnjährigen Frist sei die Zuteilungsreife. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Bausparverträge sei ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Bausparkasse das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen habe. Ob die Verträge voll bespart sind, sei dagegen unerheblich.

(BGH, Urteile vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16)

Für die Richtigkeit der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherdarlehen ist nur die Widerrufsbelehrung in Textform maßgeblich

Hat eine Bank einen Verbraucher fehlerhaft über dessen Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Darlehensnehmer das Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen kann. Bei Immobiliardarlehen bestand die Widerrufsmöglichkeit in diesen Fällen bis zum 21. Juni 2016. Viele Verbraucher haben auf dieser Grundlage den Widerruf von Darlehensverträgen, oft vor dem Hintergrund des veränderten Zinsniveaus, erklärt (Schlagwort: „Widerrufsjoker“).

In vielen Fällen betrifft die Frage der zutreffenden Belehrung die Formulierung zum Fristbeginn. Nach Auffassung des BGH ist es, sofern die schriftliche Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, dabei unerheblich, ob der Darlehensnehmer die erteilte Belehrung „stillschweigend“ richtig verstanden habe, da dann jedenfalls das gesetzliche Textform-Erfordernis nicht erfüllt sei. Der BGH hat die Sache zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das entscheiden müsse, ob die Darlehensnehmer mit der Ausübung des Widerrufsrechts aber gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

(BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16)

Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs unzulässig

Erklärt ein Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, dem kein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, wirksam den Widerruf, gestaltet dies den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz, die Bank auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Wertersatz.

Viele Darlehensnehmer haben eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des von ihnen erklärten Widerrufs bzw. der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis erhoben. Dies führt dazu, dass auch bei einer Verurteilung der Bank die Höhe eines möglichen Anspruchs des Darlehensnehmers, die im Hinblick auf die Höhe eines Nutzungsersatzes oft streitig ist, nicht entschieden wird. Dies würde        gegebenenfalls einen weiteren Rechtsstreit erforderlich machen.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Feststellungsklage in diesen Fällen unzulässig sei, da der Darlehensnehmer seine möglichen Ansprüche beziffern könne und daher „Leistungsklage“ erheben müsse. Eine solche bezifferte Klage sei dem Darlehensnehmer möglich und zumutbar.

(BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15)

Dr. Patrick Wolff, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg

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