Februar 2018 Blog

Der Koalitionsvertrag zum Kartellrecht – Was erwartet uns unter der GroKo?

Der Koalitionsvertrag ist unter Dach und Fach. Die GroKo ist es (noch?) nicht. Aber was erwartet uns im Kartellrecht, so sie denn kommt? „Digitalisierung“ lautet die Losung der Stunde, auch im Wettbewerbsrecht. Aber was bedeutet das eigentlich?

Der Koalitionsvertrag befasst sich an mehreren Stellen mit dem Kartellrecht. Durchgängiges Motiv ist die Digitalisierung. Dies bedeutet:

Modernisierung – Verfahrensbeschleunigung – Marktabgrenzung – Marktbeobachtung

In den Zeilen 1943 ff. führt der Koalitionsvertrag aus, dass die GroKo das Kartellrecht dort, wo erforderlich, modernisieren möchte, um exzellente Rahmenbedingungen für die deutsche Digitalwirtschaft zu schaffen. Dazu gehöre die Verfahrensbeschleunigung, eine Neufassung der Marktabgrenzung, um der Entwicklung der Plattformökonomie Rechnung zu tragen und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Zu diesem Zwecke werde die Marktbeobachtung verstärkt und durch spezialisiertes Personal intensiviert.

Bei der Frage der Modernisierung geht es insbesondere um die Plattformökonomie, derer wettbewerbsrechtlich Herr zu werden es anderer Instrumente bedarf als bei klassischen Geschäftsmodellen. Denn es handelt sich um mehrseitige Märkte (die Plattform richtet sich an Endkunden mit einem bestimmten Angebot und mit anderen Angeboten an Hersteller, Werbetreibende etc., dazu gab es schon Änderungen im Rahmen der letzten Novelle des Kartellrechts), auf denen disruptive Ansätze, aber auch alleine schon Netzwerkeffekte, Skaleneffekte und Datenökonomie, zu äußerst dynamischen Entwicklungen führen können. Diese Märkte müssen dogmatisch zutreffend erfasst werden. Dazu bedarf es der Beobachtung, und zwar durch fachkundiges Personal, und auch deutlich kürzerer Verfahrenszeiten als im Falle etwa von Google – die EU-Kommission benötigte rund 7 Jahre bis zum Abschluss.

Ergänzung des Kartellrechts – Einstweilige Maßnahmen

Weiter konkretisiert werden diese Ansätze in den Zeilen 2762 ff. Dort heißt es, dass – die Globalisierung als Motiv neben der Digitalisierung einschließend – für digitale Geschäftsmodelle das Wettbewerbsrecht ergänzt werden solle. Konkret sollen die Verfahren spürbar beschleunigt werden, insbesondere durch Stärkung einstweiliger Maßnahmen, insbesondere vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens, um irreparable Schäden für den Wettbewerb zu vermeiden.

Die Diskussion, welcher gesetzlicher Anpassungen es mit Blick auf die Digitalisierung bedarf, ist eine nicht nur unter Kartellrechtlern, aber eben eine auch unter diesen geführte Diskussion. Die Meinungen dazu gehen natürlich auseinander. Man darf gespannt sein, was unter der Verantwortung von Peter Altmaier als designiertem Bundeswirtschaftsminister entwickelt wird. Was einstweilige Maßnahmen betrifft, gibt es für solche mit § 32a GWB bereits eine gesetzliche Grundlage. Offenbar soll von dieser künftig verstärkt Gebrauch gemacht werden.

Plattformunternehmen

Ein besonderes Augenmerk legt der Koalitionsvertrag auf Plattformunternehmen. So wird in den Zeilen 2769 ff. anknüpfend an die einleitenden Ausführungen dargelegt, dass es neben dem allgemeinen Wettbewerbsrecht einer kompetenteren und aktiveren systematischen Marktbeobachtung bedürfe. D.h. die Wettbewerbsbehörde müsse Missbrauch von Marktmacht vor allem auf sich schnell verändernden Märkten zügig und effektiv abstellen. Dazu solle die wettbewerbsrechtliche Aufsicht weiterentwickelt werden, insbesondere im Hinblick auf Plattformunternehmen. Zugleich wolle die GroKo alle Voraussetzungen dafür schaffen, um in Deutschland und Europa die Entstehung von Digitalkonzernen zu ermöglichen. Zur Entwicklung von Eckpunkten für entsprechende Reformen solle eine Kommission „Wettbewerbsrecht 4.0“ eingesetzt werden. Angestrebt werde eine Harmonisierung und Zusammenführung der rechtlichen Grundlagen im Digitalbereich. Auch solle die Einrichtung einer Digitalagentur geprüft werden, die der Bundesregierung in der Umsetzung der Maßnahmen unter die Arme greifen solle. Dazu gehörten z.B. die Telekommunikations- und Plattformregulierung oder Marktbeobachtung.

Kurz und knapp: Durch mehr Aufsicht und vielleicht mehr Regulierung soll der Entwicklung und Ausnutzung von (Quasi-)Monopolen entgegengewirkt werden, und zwar insbesondere mit dem Ziel, die Betätigungsmöglichkeiten und Wettbewerbschancen deutscher und europäischer Unternehmen zu stärken. Offenbar geht es also darum, die Vorherrschaft der Namensgeber der so genannten GAFA-Ökonomie einzuschränken und perspektivisch aufzubrechen. Zu den GAFAs zählen (ob berechtigt oder nicht) Google, Apple, Facebook und Amazon. Manch einer möchte auch Microsoft dazuzählen. In der Sache jedenfalls geht es darum, dass diese Unternehmen Ökosysteme schaffen, deren Zugang sie zu kontrollieren und dadurch eine Abschottung von Märkten zu bewirken suchen.

Ausnahmen

Nach den Ausführungen in den Zeilen 1669 ff. sollen Mobilfunkanbietern Absprachen erlaubt werden, um den Ausbau in bisher unterversorgten Gebieten wirtschaftlicher zu machen. Für Genossenschaften sollen gemäß Zeilen 2933 ff. entsprechende Bedingungen geschaffen werden, um dieses zu stärken. Für die Palliativversorgung schließlich soll gemäß Zeilen 4583 ff. eine Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des GWB geprüft werden.

Was also ist zu erwarten?

Unternehmen der Digitalwirtschaft und insbesondere Plattformunternehmen dürfen sich unter der GroKo möglicherweise auf mehr Regulierung, sicher aber auf mehr Aufsicht einstellen. Dabei wird einstweiligen Maßnahmen ein größeres Gewicht zukommen. Im Fokus könnten insbesondere Algorithmen stehen, über die derzeit viel diskutiert wird. Dabei geht es vornehmlich um die (automatisierte) Abstimmung von Preisen. Auch (andere) Formen von Kooperationen in der Digitalwirtschaft wird sich das Kartellamt sicherlich genau ansehen. Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Missbrauchsaufsicht verstärkt wird, und zwar mit Fokus auf Datenherrschaft. Den Überblick über spezifische Bereiche dürfte sich das Bundeskartellamt (nach solchen zu Online-Werbung und Vergleichsportalen) vermittels weiterer Sektoruntersuchungen verschaffen.

Wer also noch immer nicht für kartellrechtliche Compliance im Unternehmen gesorgt hat, sollte sich einen (ohnehin) verspäteten guten Vorsatz für 2018 fassen und typischerweise neuralgische Themen und Abteilungen durchforsten. Auch für alle anderen gilt es, die Entwicklungen genau zu beobachten.

„Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07. Februar 2018

Christian Kusulis, Rechtsanwalt
Frankfurt 

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