Februar 2019 Blog

M&A: Män­gel­ge­währ­lei­stung beim An­teils­kauf

Auf einen Anteilskauf (Share Deal) finden die gesetzlichen Regeln über die Sachmängelgewährleistung grundsätzlich keine Anwendung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn (nahezu) alle Anteile erworben werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. September 2018.

Sachverhalt

Der Entscheidung liegt eine 50:50 Joint Venture Konstellation zugrunde. Der Käufer war bereits mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt und erwarb nun die restlichen Anteile von seinem Joint Venture Partner. Der Unternehmenskaufvertrag enthielt – wie in derartigen Konstellationen üblich – nur einen eingeschränkten Garantiekatalog und insbesondere keine Bilanzgarantie. Nach Vollzug der Transaktion stellte sich heraus, dass die Bilanzen unrichtig bzw. manipuliert waren und das Unternehmen insolvenzreif war. Der BGH hatte nun die Frage zu beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer nach den gesetzlichen Regeln den Kaufpreis zurückverlangen kann.

Sachmangel oder Rechtsmangel?

Der BGH lehnt die Einstufung der Überschuldung bzw. Insolvenzreife des Unternehmens als Sachmangel ab. Vielmehr handle es sich bei dem Anteilskauf um einen Rechtskauf, bei dem nur der Bestand der erworbenen Anteile gewährleistet wird. Dagegen sei die Werthaltigkeit der Ansprüche aus den erworbenen Anteilen nicht ausschlaggebend, sodass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens keinen Rechtsmangel darstellt.

Zwar kann ein Mangel am Unternehmen – Sachmangel - zur Begründung der gesetzlichen Sachmängelgewährleistungsansprüche beim Anteilskauf führen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Anteilskauf bei objektiver und subjektiver Betrachtung faktisch als Kauf des gesamten Gesellschaftsvermögens anzusehen ist. Die spätere alleinige Führung des Unternehmens durch den Anteilserwerber reicht vorliegend nach der Auffassung des BGH nicht aus, da dies nicht Vertragsgegenstand war. Schließlich hatte der Käufer im entschiedenen Fall lediglich 50 % der Anteile (hinzu-)erworben.

Störung der Geschäftsgrundlage

Damit hielt der BGH den Anwendungsbereich etwaiger Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) mangels der einschlägigen Subsidiarität zum Sachmängelgewährleistungsrecht für eröffnet und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Ob die Ansprüche aus § 313 BGB im Anteilskaufvertrag ausgeschlossen wurden, blieb zunächst offen.

Praxishinweis

In der M&A-Praxis werden bei dem Hinzuerwerb von Geschäftsanteilen durch einen Gesellschafter die üblichen Garantien des Verkäufers mit dem Hintergedanken eingeschränkt, dass der Erwerber das Unternehmen bereits kennt. Diese langjährige Vertragspraxis sollte nun vor dem Hintergrund der vorliegenden Entscheidung des BGH einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Dies gilt insbesondere bei der Ausgestaltung von Put- und Call-Optionen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2018 - Az: VIII ZR 187/17.

Zehnah Sino, Rechtsanwältin
Frankfurt am Main
 

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