Februar 2020 Blog

BREXIT und IP-Rechte (Marken, Design, Urheber­recht)

Nach dem endgültigen Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) aus der EU werden IP-Rechte, die für die EU erteilt worden sind, keinen Schutz mehr dort genießen. Das Vereinige Königreich hat nun die Regelungen vorgestellt, die nach dem Ende eines Übergangszeitraums, der voraussichtlich am 31.12.2020 endet, gelten werden. 

Marken

Unionsmarken, die bis zum 31.12.2020 registriert sind, werden für das Vereinigte Königreich automatisch und gebührenfrei in gleichwertige nationale, englische Marken umgewandelt. Eine vor 9 Jahren angemeldete EU-Marke muss also auch in England und separat bald verlängert werden, weil die Schutzdauer hier wie dort 10 Jahre beträgt. Anmeldungen von Unionsmarken, die bis zum 31.12.2020 noch nicht eingetragen sind, werden nicht automatisch in englische nationale Marken umgewandelt, können aber gegen geringfügige Gebühren auf Antrag in solche umgewandelt werden.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster/Designs

Für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten vergleichbare Regelungen. Auch hier verlieren die zum 31.12.2020 bestehenden Rechte ab dem 01.01.2021 ihre Gültigkeit im Vereinigten Königreich. Zu diesem Zeitpunkt eingetragene (europäische) Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden aber dort in nationale Geschmacksmuster überführt, so dass der Inhaber dann zwei Geschmacksmuster hat. Sollte am 01.01.2021 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster schon beantragt, aber noch nicht erteilt worden sein, dann kann innerhalb von neun Monaten ein identisches Geschmacksmuster im Vereinigten Königreich beantragt werden, das das Anmeldedatum des Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat.

Für nicht eingetragene EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bis zum 31.12.2020 entstanden sind, gilt der Schutz auch im Vereinigten Königreich. Außerdem wird dort ein „zusätzliches nicht-eingetragenes Design“ (supplementary unregistered design) eingeführt. Dieses entspricht dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster in der EU und schützt dann dort alle Gestaltungen, die nach dem 01.01.2021 offenbart werden, für 3 Jahre. Allerdings begründet eine Offenbarung in der EU keinen Schutz nach dem englischen Recht, sondern nur eine Offenbarung im Vereinigten Königreich.

Urheberrecht/Geschäftsgeheimnisse

Anders als bei den vorgenannten IP-Rechten, deren Schutz grundsätzlich erst mit der Eintragung begründet wird, entsteht das Urheberrecht bereits mit der Schöpfung des Werks. Formeller Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Brexit in Bezug auf rechtsbegründende Eintragungen besteht daher beim Urheberrecht nicht. Urheberrechtlich geschützte Werke aus der EU werden auch nach dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich Urheberrechtsschutz genießen.

Dagegen werden nach dem Ende der Übergangszeit die Hersteller von Datenbanken aus der EU keinen Schutz ihrer Datenbank im Vereinigten Königreich mehr beanspruchen können. Nur die am 01.01.2021 bereits bestehenden Datenbankrechte sollen für ihre Schutzdauer aber weiterhin im Vereinigten Königreich und im EWR bestehen bleiben. Außerdem wird es eine Vielzahl urheberrechtlicher Regelungen in der EU ohne eine Entsprechung im Vereinigten Königreich geben, so dass die englische Gesetzgebung abzuwarten bleibt.

Dagegen wird der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Vereinigten Königreich, der ebenfalls auf internationalen Abkommen und einer europäischen Richtlinie beruht, nach den bisherigen Verlautbarungen des Vereinigten Königreichs auch nach Ende der Übergangszeit im Wesentlichen unverändert bestehen bleiben.

Erschöpfung von IP-Rechten

Beim Vertrieb von Ware wird zu berücksichtigen sein, dass nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 in England erstmals in Verkehr gebrachte Ware nicht mehr in die EU eingeführt werden kann, wenn die Zustimmung des Inhabers von Marken oder Geschmacksmustern vorliegt, die die Ware schützen. Nach derzeitigem Stand plant England hingegen, erstmals in der EU in Verkehr gebrachter Ware auch für das Vereinigte Königreich als erschöpft anzusehen.

Hinweise für die Praxis

Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass bei schon jetzt oder noch bis zum 31.12.2020 registrierten Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Schutzfristen für England zu kontrollieren sind. Bei einer bald auslaufenden Registrierung muss man an auch an die Verlängerung in England denken. Entsprechendes gilt bei Marken für Benutzungsschonfristen.

Wer eine Marke beim EUIPO angemeldet hat, die noch geprüft wird oder von einem Widerspruch betroffen ist, muss überlegen, ob England ein relevanter Markt ist oder nicht, und im ersten Fall rechtzeitig vor dem 30.09.2021 beim Englischen Markenamt die Weiterführung der EU-Anmeldung als nationale englische Anmeldung beantragen. Wer mit einer Unionsmarkenanmeldung noch England „mitnehmen“ möchte, sollte bald, möglichst rechtzeitig vor dem 31.12.2020 anmelden.

Inhaber einer Lizenz für den Vertrieb in England sollten auf die Eintragung der Lizenz beim UKIPO hinwirken. Wer einem anderen eine Lizenz an einer Unionsmarke für England eingeräumt hat, wird sich dort um Markenschutz wie beschrieben bemühen müssen, weil er sonst seinen Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Wer ohne eine Lizenz Waren aus England in die EU importiert, muss sich darauf einstellen, dass das künftig nicht mehr legal möglich ist. Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Dr. Joachim Mulch, Rechtsanwalt, Düsseldorf
Dr. Kristofer Bott, Rechtsanwalt, Frankfurt a.M.
Dr. Christian Triebe, Rechtsanwalt, Hamburg

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!