Februar 2021 Blog

Einfluss­nahme auf poli­tische Willens­bildung ist kein gemein­nütziger Zweck

Der Bundesfinanzhof („BFH“) bekräftigt seine Auffassung, wonach der globalisierungskritische Verein Attac keine gemeinnützigen Zwecke verfolgt.

Hintergrund des Beschlusses: Fehlende Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken durch streitgegenständliche Aktionen stand bereits fest.

Der Kläger (Attac-Trägerverein) verfolgt laut seiner Vereinssatzung u.a. die gemeinnützigen Zwecke der Förderung der Bildung (§ 52 Abs.2 S.1 Nr.7 AO) und der Demokratie (§ 52 Abs.2 S.1 Nr.24 AO). Zudem ist er „in Trägerschaft des Netzwerks“ Attac tätig. Das unter dem Namen des Klägers handelnde Netzwerk „Attac“ befasste sich durch Kampagnen und weitere Aktionen mit einer Vielzahl politischer Themen unterschiedlicher Felder, etwa der Finanz- und Wirtschaftskrise, oder nahm das Verkehrsprojekt „Stuttgart 21“ zum Anlass zu einem Demokratie-Kongress. Das Finanzgericht („FG“) sah die Gemeinnützigkeit des Klägers, entgegen der Auffassung des Finanzamts, in seinem erstinstanzlichen Urteil infolge eines abweichenden Begriffsverständnisses der Merkmale von § 52 Abs.2 AO als gegeben an. Diese Entscheidung wurde durch den BFH mit seinem Urteil vom Januar 2019 aufgehoben (BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17). Darin stellte der BFH klar, dass eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung durch eine Körperschaft kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO ist, sondern nur steuerlich privilegiert ist, soweit sie der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks (§ 52 Abs.2 AO) dient. Die streitgegenständlichen Aktionen dienten hingegen nicht lediglich der in Frage stehenden Förderung der (demokratischen) Bildung, sondern vielmehr dem Befassen mit dem „politischen Tagesgeschäft“, sodass mit ihnen mithin keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt wurden. Der BFH verwies den Rechtsstreit im Übrigen an das FG zurück, um festzustellen, ob die Tätigkeiten des Netzwerks „Attac“ dem Kläger zuzurechnen sind.

Der Beschluss des BFH

Der BFH unterstreicht seine Entscheidung aus 2019, indem er insbesondere noch einmal darlegt, dass die Einwirkung auf die politische Meinungsbildung gegenüber der Verfolgung eines satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten und sich auf diesen beschränken muss. Eine faktische Erweiterung des § 52 Abs. 2 AO auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern lehnt der BFH ab. Das FG bejahte eine Zurechnung der Tätigkeiten des Netzwerks „Attac“ an den Kläger, denn der Kläger hatte sich finanziell an den Aktionen beteiligt. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Beteiligung ist der Kläger nicht als gemeinnützig anzuerkennen, denn er beschränkte sich nicht ausschließlich auf die Verfolgung seiner satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke.

Zudem sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an. Auch scheidet eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aus. Denn selbst wenn anderen Vereinen bei gleicher Betätigung die Gemeinnützigkeit nicht versagt wird, besteht keine sog. Gleichheit im Unrecht.

Ausblick

Nach der nunmehr zweiten Entscheidung des BFH ist der finanzgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft. Der Kläger hat bereits angekündigt gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt somit abzuwarten.

(BFH, Beschluss vom 10.12.2020 – V R 14/20)

Matthias Heisack, Rechtsanwalt
Frankfurt am Main

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