Dezember 2012 Blog

Internationale Gerichtszuständigkeit bei Verbraucherverträgen

Internationale Gerichtszuständigkeit bei Verbraucherverträgen

Werbung und Angebote im Internet können weltweit abgerufen werden. Werden daraufhin Verträge geschlossen, so stellt sich die Frage nach der internationalen Gerichtszuständig-keit. Aus Gründen des Verbraucherschutzes gilt innerhalb der EU, dass ein Gewerbetreiben-der sich dann vor den Gerichten des Mitgliedsstaates eines Verbrauchers verantworten muss bzw. den Verbraucher nur dort verklagen kann, wenn er seine berufliche oder gewerb-liche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und der Vertrag mit dem Verbraucher in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Den Begriff des „Ausrichtens“ hat der EuGH nun in zwei Entscheidungen präzisiert.

Grundsätzlich können die Parteien eines Vertrages den internationalen Gerichtsstand frei vereinbaren. Ist allerdings ein Verbraucher Vertragspartei, so gelten für diesen innerhalb der EU die Schutzvorschriften der Artt. 15 ff EuGVVO.

Nach Artt. 15 I lit c), 16 EuGVVO kann der Verbraucher den Vertragspartner vor den Gerich-ten seines Mitgliedstaates verklagen bzw. nur vor diesen verklagt werden, wenn der das Gewerbe betreibende Vertragspartner vor Vertragsschluss seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet hat und der Vertrag in den Bereich der Tätig-keit fällt.

Fraglich ist, wann bei einer Internetpräsenz ein Ausrichten auf einen bestimmten Mitglied-staat vorliegt, da die Internetpräsenz weltweit abgerufen werden kann.

Mit den Entscheidungen des EuGH steht fest, dass ein Ausrichten nicht bereits in der bloßen Abrufbarkeit der Internetpräsenz gegeben ist. Vielmehr muss in einer Gesamtschau der Website geprüft werden, ob der Wille des Gewerbetreibenden erkennbar ist, mit Verbrau-chern, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat wohnhaft sind, Geschäfte zu tätigen.

Anhaltspunkte für einen solchen Willen sind:

  • der internationale Charakter der Tätigkeit,
  • die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser ande-ren Sprache,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Tätigung von Ausgaben für einen Internet-Referenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetrei-benden oder seines Vermittlers zu erleichtern,
  • die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mit-gliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
    Wenn der Gewerbetreibende das Risiko, überall in der EU verklagt werden zu können bzw. in der gesamten EU Verbraucher verklagen zu müssen, eliminieren will, muss aus der Web-site klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, dass sich diese nicht an Verbrau-cher aus bestimmten Mitgliedstaaten richtet (siehe EuGH, Urteile vom 07.12.2010, Rs. C-585/08 und Rs. C-144/09).


Marcus Andresen, Rechtsanwalt

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