Dezember 2012 Blog

Nach EuGH-Grundsatzentscheidungen: Aktuelle BGH-Urteile zu Glücksspielen

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen vom 18. November 2010 klargestellt, dass Internetangebote sowohl von Sportwetten, als auch von Lotterien und Kasinospielen vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 1. Januar 2008 wettbewerbsrechtlich zulässig waren. Die Urteile des BGH sind die ersten höchstrichterlichen Entscheidungen in Deutschland nach den Urteilen des EuGH vom 8. September 2010 in den deutschen Vorlageverfahren „Winner Wetten“, „Markus Stoß“ und  „Carmen Media“ (vgl. GvW-Newsletter November 2010) und dürften die zukünftige Ausgestaltung des Glücksspielmarkts in Deutschland maßgeblich prägen.

Der BGH hatte sich in seinen Entscheidungen mit verschiedenen Internetangeboten privater Glücksspielunternehmen von Sportwetten, Lotterien und Kasinospielen in dem Zeitraum von 2005 bis 2007 zu befassen. Die Urteile sind insbesondere deshalb bemerkenswert, weil sie zum einen nicht nur Sportwetten betreffen, sondern sich auch nunmehr ausdrücklich mit der Rechtslage bei Lotterien und Spielbanken befassen. Zum anderen musste der BGH das damals, vor dem Inkrafttreten des GlüStV geltende Recht anwenden.

Am 28. März 2006 hatte das BVerfG in seinem „Sportwetten-Urteil“ festgestellt, dass das damalige staatliche Wettmonopol in Bayern (ebenso wie das Monopol in Nordrhein-Westfalen) einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellte und gegen die nach Auffassung des BVerfG inhaltlich parallelen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben verstieß. Für die Folgezeit hatte das BVerfG eine Übergangsfrist bis längstens zum 31. Dezember 2007 bestimmt, während der die damaligen Regelungen noch angewandt werden durften, sofern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits hergestellt werde. Am 1. Januar 2008 ist der GlüStV in Kraft getreten.

Zwar sind erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des BGH die Vorabentscheidungen des EuGH vom 8. September 2010 ergangen, in denen der EuGH eine „nicht kohärente und systematische“ Begrenzung des Glücksspiels durch das deutsche Glücksspielmonopol festgestellt hatte. Gleichwohl hat der BGH diese Entscheidungen des EuGH in seinen Urteilen berücksichtigt und ausgeführt, dass diese vom EuGH entwickelten Beurteilungsgrundsätze aufgrund des insoweit vergleichbaren Gefährdungspotentials gleichermaßen für Sportwetten, Lotterien und Kasinospiele Anwendung finden müssen. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit dieser Glücksspielangebote ergibt sich nach Auffassung des BGH sowohl für die Zeit vor dem Sportwetten-Urteil als auch für die Übergangszeit danach entweder unmittelbar aus den Gründen des Sportwetten-Urteils, oder zumindest aus der gemeinschaftsrechtlichen Bewertung des EuGH, da es bereits in dieser Zeit an einer kohärenten und systematischen Begrenzung des Glückspiels in Deutschland fehlte.

Bei der anstehenden Neuregelung des deutschen Glücksspielrechts (vgl. GvW-Newsletter November 2010) wird der Gesetzgeber an diesen klaren Ausführungen des BGH kaum vorbei kommen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Triebe

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!