Dezember 2012 Blog

Pauschalabgeltung von Überstunden unwirksam

Pauschalabgeltung von Überstunden unwirksam

Die Klausel "Erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten" ist nicht mit dem Transparenzgebot vereinbar, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine Vereinbarung über die pauschale Abgeltung von Überstunden ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von der Abgeltung erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss nach der Entscheidung des BAG erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.

Für die Vertragsgestaltung gilt zukünftig, dass klar und exakt geregelt werden muss, in welchem Umfang der Arbeitgeber Überstunden verlangen kann bzw. bis zu welchem Umfang Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sein sollen. Bei der Vertragsgestaltung ist außerdem darauf zu achten, dass die Möglichkeit der Überstundenanordnung nicht zu einer Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten führen darf.

(BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09)

Rechtsanwalt Michael Henne

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!