Dezember 2012 Blog

Pflicht zur Ad-hoc-Publizität bei Rückzug des Vorstandsvorsitzenden

Sind bei einem gestreckten Geschehensablauf, wie Gesprächen im Vorfeld des Rückzugs des Vorstandsvorsitzenden, bereits Zwischenschritte realisiert, kann dies bereits eine Insiderinformation begründen, die nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) veröffentlicht werden muss. Diese hält der Bundesgerichtshof (BGH) für möglich, hat die Frage aber zur endgültigen Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.

Der BGH hat sich im Zusammenhang mit dem Rückzug des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Professor Schrempp, mit der Frage beschäftigt, wann eine publizitätspflichtige Insiderinformation vorliegt. Schrempp überlegte im Sommer 2005, sein Amt niederzulegen. Dazu beriet er sich im Mai und Juni 2005 mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands. Ende Juli schlug der Präsidialausschuss dem Aufsichtsrat vor, dem vorzeitigen Ausscheiden Schrempps zum Jahresende zuzustimmen. Der Aufsichtsrat fasste am folgenden Vormittag einen entsprechenden Beschluss. Nur der Beschluss des Aufsichtsrats, nicht aber die vorherigen Überlegungen, wurde als Ad-hoc-Mitteilung publiziert.

Ob bereits die vorhergehenden Gespräche als Insiderinformation hätten veröffentlicht werden müssen, muss nach der Vorlage des BGH nun der EuGH entscheiden. Die deutschen Vorschriften zur Publizitätspflicht setzen eine europäische Richtlinie um, für deren Auslegung der EuGH zuständig ist.

Börsennotierte Unternehmen müssen Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, gemäß § 15 WpHG unverzüglich veröffentlichen. Eine Insiderinformation ist gem. § 13 WpHG eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet ist, bei öffentlichem Bekanntwerden den Börsen- oder Marktpreis der Aktie des Unternehmens erheblich zu beeinflussen. Eine solche Eignung liegt vor, wenn ein verständiger Anleger die Information bei seinen Anlageentscheidungen berücksichtigen würde. Auch zukünftige Umstände, die hinreichend wahrscheinlich sind, können eine Insiderinformation sein.

Bei einem zeitlich gestreckten Geschehen bei dem über mehrere Zwischenschritte ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt wird, ist unklar, ob nur auf die Wahrscheinlichkeit des Ereignisses selbst (zB die etwaige Amtsniederlegung) abzustellen ist oder ob auch bereits schon eingetretene Zwischenschritte (die Beratung über eine Amtsniederlegung) eine Insiderinformation sein können. Verschiedene Oberlandesgerichte haben diese Frage im Zusammen mit Schrempps Rückzug unterschiedlich beantwortet.

Das OLG Frankfurt am Main, in allen Bußgeldverfahren wegen Publizitätsverstößen zuständig, nimmt an, dass auch Zwischenschritte veröffentlicht werden müssen. Es genüge, wenn der Bereich der internen Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet habe und das Ergebnis dieser Willensbildung gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens objektiv nach außen trete. Da Schrempps Wunsch, sein Amt niederzulegen, bereits einem Aufsichtsratsmitglied mitgeteilt worden war, sprach sich das Gericht für ein Bußgeld gegen die Daimler AG aus. Im Kapitalanlegermusterverfahren wegen Schadensersatzklagen von Aktionären gegen die Daimler AG hatte das OLG Stuttgart als Vorinstanz zum BGH hingegen einen Publizitätsverstoß abgelehnt. Eine Insiderinformation habe erst nach der definitiven Vorabstimmung der Aufsichtsratsmitglieder vorgelegen.

Außerdem muss der EuGH entscheiden, wie wahrscheinlich ein zukünftiges Ereignis, wie die Niederlegung eines Vorstandsamtes, sein muss, um eine Insiderinformation darzustellen. Ist eine überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich oder kommt es darauf an, wie stark die Auswirkungen des Ereignisses sein können, so dass es bei hoher Eignung zur Kursbeeinflussung genügt, wenn der Eintritt des Ereignisses offen, aber nicht unwahrscheinlich ist?

Bis zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof sollten insbesondere börsennotierte Unternehmen ihre Veröffentlichungspflicht sorgfältig prüfen. Bei einem Verstoß gegen die Publizitätspflichtgemäß § 15 WpHG drohen Schadensersatzansprüche und Bußgelder.

(BGH, Beschuss v. 22.11.2010, Az. II ZB 7/09,
OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.02.2009, Az. 2 Ss-OWi 514/08,
OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.04.2009, Az. 20 Kap 1/08 (nicht rechtskräftig))

Rechtsanwältin Hannah Conrad

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