Januar 2014 Blog

Neues zum grenzüberschreitenden Formwechsel

Seit der Vale-Entscheidung des EuGH vom 12. Juli 2012 steht fest: Der grenzüberschreitende Formwechsel (d.h. der Wechsel in eine ausländische Rechtsform) ist grundsätzlich möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hat nun als erstes deutsches Gericht zu den konkreten Praxisanforderungen eines solchen Umwandlungsvorganges Stellung genommen.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte der Sitz einer luxemburgischen S. à r. l. nach Deutschland verlegt und zugleich die Rechtsform der deutschen GmbH angenommen werden. Im Juli 2011 wurde dies beim luxemburgischen Registergericht angemeldet, woraufhin die Gesellschaft im Februar 2012 aus dem Register gelöscht wurde. Erst knapp acht Monate später erfolgte dann der Antrag auf Eintragung der deutschen GmbH im deutschen Handelsregister. Das deutsche Registergericht lehnte die Eintragung jedoch ab, da nach seiner Meinung die nach deutschem Recht für den Formwechsel vorgesehenen Verfahrensschritte nicht eingehalten worden seien. Begründet wurde dies insbesondere mit dem Umstand, dass bereits vor Eintragung im deutschen Register eine Löschung im Luxemburger Register erfolgt war. 

Das OLG Nürnberg hat sich gegen eine derart formalisierte Betrachtungsweise ausgesprochen. Insbesondere haben die OLG-Richter die zeitliche Reihenfolge der Registereintragungen als unbeachtlich angesehen. Im Rahmen europarechtskonformer Auslegung dürfe dieser Umstand einer grenzüberschreitenden formwechselnden Umwandlung nicht entgegenstehen, wenn eine Registerlöschung lediglich wegen einer Sitzverlegung in das Ausland erfolgt. Andernfalls wäre eine formwechselnde grenzüberschreitende Umwandlung in Fallkonstellationen wie im Streitfall überhaupt nicht möglich, so die Nürnberger Richter.

Aus Sicht der Praxis ist dieses Urteil zu begrüßen. Es schafft Klarheit darüber, welche Schritte für einen grenzüberschreitenden Formwechsel notwendig sind.  Durch die hierdurch gewonnene Rechtssicherheit wird der grenzüberschreitende Formwechsel für europaweit agierende Unternehmen zunehmend zu einer interessanten Gestaltungsalternative.

(OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 12 W 520/13)

Benjamin Schwarzfischer, Rechtsanwalt

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