Januar 2015 Blog

Erbschaft- und Schenkung­steuergesetz teilweise verfassungswidrig

Das BVerfG erklärt das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 für teilweise verfassungswidrig; übergangsweise gilt das ErbStG jedoch weiter. Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30. Juni 2016 ein verfassungsgemäßes ErbStG vorlegen, beabsichtigt eine Novelle aber noch vor diesem Termin.

Anders als von vielen erwartet, hat das BVerfG das ErbStG eher moderat beanstandet. So erkennen die Verfassungsrichter das gesetzgeberische Bestreben nach Privilegierung des unternehmerischen Vermögens als grundsätzlich gerechtfertigt an, stören sich aber an deren im Einzelfall verfassungswidriger Ausgestaltung. Werde die Übertragung betrieblichen Vermögens großer Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung begünstigt, sei dies unverhältnismäßig. Die Regelungen zum Verwaltungsvermögen seien mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sie ohne tragfähige Rechtfertigung auch Transfers mit einer schädlichen Verwaltungsvermögensquote von bis zu 50% ermöglichten. Auch sei es zu beanstanden, dass die Lohnsummenklausel erst bei betrieblichen Einheiten mit mehr als 20 Mitarbeitern eingreife, obwohl dies auf ca. 90% der mittelständischen Betriebe in Deutschland nicht zutreffe.

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber in seinem 57 Seiten starken Urteil Handlungsvorgaben gemacht. Würde der Gesetzgeber alleine diese umsetzen, sollte die Neuregelung nicht lange auf sich warten lassen. Allerdings lässt die Abstimmung mit den Ländern, denen das Aufkommen dieser Steuer zusteht, schwierige Detailverhandlungen und möglicherweise auch Verschärfungen über die Forderungen des BVerfG hinaus erwarten.

Es empfiehlt sich, Betriebsvermögensübertragungen – soweit möglich – noch vor der Neuregelung vorzunehmen. Hierbei ist Vorsicht geboten. Der Steuerpflichtige darf in der Weitergeltungsphase nur insoweit auf Vertrauensschutz gegenüber (auf den 17. Dezember 2014) rückwirkenden Gesetzesverschärfungen setzen, als sich diese nicht gerade gegen die exzessive Ausnutzung der als gleichheitswidrig angesehenen Privilegierungen richten.

Besonders für „große“ Unternehmen, bei denen eine Steuerbegünstigung künftig nur bei einem konkreten Bedürfnis gewährt werden dürfte, besteht Handlungsbedarf. Angesichts der divergierenden Vorschläge des BVerfG ist derzeit offen, wie der Gesetzgeber Unternehmen in diesem Sinne definieren wird und wann bei diesen ein Begünstigungsbedürfnis besteht.

(BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 1 BvL 21/12 )

Dr. Frank Tschesche, LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater
Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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