Januar 2016 Blog

Umsetzungsrechtsakte zum Unionszollkodex (UZK) veröffentlicht

Pünktlich zum Jahreswechsel wurden am 29. Dezember 2015 die Umsetzungs-rechtsakte zum UZK, der Implementierende Rechtsakt (VO 2015/2447) und der Delegierte Rechtsakt (VO 2015/2446) im Amtsblatt veröffentlicht. Für die Praxis ist daher spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, sich auf das neue Zollrecht einzustellen. 

Das neue Zollrecht wird für die Wirtschaft einerseits Verbesserungen bedeuten, ihr andererseits aber auch erhebliche Anpassungen abverlangen. Wichtige Änderungen finden sich beispielsweise im neuen Zollschuldrecht: Dieses ist nicht nur deutlich klarer strukturiert, sondern bringt auch inhaltlich wichtige Verbesserungen für die Wirtschaftsbeteiligten mit sich. Von besonders großer praktischer Bedeutung dürften die neu eingeführten Erlöschenstatbestände sein. Diese reichen viel weiter als die bisherigen Heilungsmöglichkeiten. Hierüber werden sich künftig viele Fälle lösen lassen, in denen kleinere Arbeitsfehler zur Inanspruchnahme mit teils erheblichen Abgabenschulden führen. Zum einen wird künftig für sämtliche Verstöße eine „Heilung“ in Betracht kommen, sofern dieser Verstoß „keine erheblichen Auswirkungen“ auf das Zollverfahren hatte. Mindestens genauso bedeutsam ist die Einführung neuer Erlöschensgründe. So führt nach dem UZK unter bestimmten Vorausset-zungen insbesondere die Wiederausfuhr der Ware zum Erlöschen der Zollschuld. Gerade für Unternehmen wie Speditionen und Lagerhalter, die sich kraft ihrer Tätigkeit bislang einem besonderen Risiko ausgesetzt sehen, sind dies gute Neuigkeiten. Umgekehrt wird allerdings auch der Kreis der Zollschuldner ausgeweitet und umfasst nunmehr auch Vertreter des Pflichtigen, z. B. Zolldienstleister, sowie sonstige Beteiligte sofern diese von dem Verstoß wussten und vernünftigerweise hätten wissen müssen.

Neue AEO-Vorteile

Sukzessive aufgewertet wird auch die Stellung des zugelassenen Wirschaftsbeteiligten (AEO). So werden einige neue praktische Vorteile eingeführt. Insbesondere besteht für AEO ab Mai 2016 die Möglichkeit, für mehrere Einfuhrvorgänge eine Gesamtsicherheit zur Sicherung der Zollschuld zu leisten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Gesamtsicherheit knüpfen an die Kriterien für den AEO-C-Status an. Für Inhaber dieses Status kann die Gesamtsicherheit auch verringert werden, ggf. sogar bis auf Null.

Verbindliche Zolltarifauskünfte werden beiderseitig verbindlich

Eines der Problemfelder liegt hingegen bei den Regelungen über die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA). Solche Auskünfte über die zolltarifliche Wareneinreihung – und damit über den anwendbaren Zolltarif – waren bislang nur für die Zollbehörden einseitig verbindlich. Der Antragsteller hatte also die Möglichkeit, ohne besonderes Risiko eine Tarifauskunft einzuholen. Er war nicht verpflichtet, eine seiner eigenen Auffassung widersprechende VZTA zu verwenden. Ab 1. Mai 2016 werden VZTA nunmehr auch für den Inhaber verbindlich seien. Besonders problematisch ist, dass dies rückwirkend auch für vor dem 1. Mai 2016 erteilte VZTA gilt. Die Beseitigung der beiderseitigen Bindungswirkung solcher VZTA wird nach dem Inkrafttreten des UZK nur sehr schwer möglich sein. Unternehmen, denen nach Mai 2010 „unliebsame“ VZTA erteilt wurden, ist also dringen zu raten, noch vor dem Mai 2016 tätig zu werden. Da die Einspruchsfristen in der Regel abgelaufen sein werden, kommt insbesondere ein Antrag auf Widerruf der vZTA in Frage, der allerdings deren Unrichtigkeit voraussetzt.

Wegfall der Vorerwerberpreis-Regelung und Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Bedeutende Neuerungen finden sich schließlich im Bereich der Zollwertvorschriften. Zum einen entfällt künftig die Möglichkeit, Vorerwerberpreise der Zollwertanmeldung zugrunde zu legen („First-Sale-Rule“). Nach neuem Recht muss also stets der Kaufpreis aus dem grenzüberschreitenden Kaufgeschäft angemeldet werden. Es kann nicht mehr auf vorgelagerte Kaufverträge im Drittland (z.B. zwischen Zwischenhändler und Hersteller) abgestellt werden. Nur für vor dem 18. Januar 2016 geschlossene Verträge gilt eine Übergangsregelung.  Zum anderen werden nach dem UZK Lizenzgebühren, die der Käufer in der EU an einen Dritten, nicht mit dem Verkäufer verbundenen Lizenzinhaber entrichtet, künftig in der Regel dem Zollwert hinzuzurechnen sein. In diesen Fällen stellt das neue Zollrecht eine entsprechende Vermutung auf, wenn der Verkauf bzw. Erwerb der Ware ohne entrichten von Lizenzgebühren nicht möglich wäre. Bislang war es Sache der Zollbehörden, nachzuweisen, dass der Verkäufer diese Zahlung verlangt hatte.

Fazit

Das Wirksamwerden des neuen Zollrechts zum 1. Mai 2016 wird erst der Anfang eines längeren Umstellungsprozesses sein. In den nächsten Jahren werden schrittweise neue IT-Systeme für verschiedene zollrechtliche Vorgänge eingeführt werden. Dieser Vorgang wird mindestens bis 2020 andauern. Bestehende Bewilligungen nach „altem Recht“ werden nach und nach angepasst werden. Eine gründliche Auseinandersetzung mit der neuen Rechtslage und des daraus folgenden Handlungsbedarfs ist schon zum jetzigen Zeitpunkt geboten.

Adrian Loets, LL.M., Rechtsanwalt
Hamburg

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