Januar 2017 Blog

Vorsteuerabzug: BFH bejaht Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) schließt sich der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) an und bejaht nun ebenfalls die grundsätzliche Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs.

Urteil des BFH vom 20. Oktober 2016 und Hintergrund des Urteils

Der Vorsteuerabzug erfordert den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung über die Eingangsleistung. Entspricht die Rechnung nicht den umsatzsteuerlichen Anforderungen, kommt zwar grundsätzlich eine Rechnungskorrektur in Betracht. Sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung haben jedoch die Rückwirkung von Rechnungskorrekturen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung des Vorsteuererstattungsanspruches bislang verneint. Der Vorsteuererstattungsanspruch konnte vom leistungsempfangenden Unternehmer erst dann wirksam ausgeübt werden, wenn dieser (infolge der Korrektur) über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügte. Dies führte in der Vergangenheit mitunter zur Festsetzung hoher Nachforderungszinsen im Nachgang zu Außenprüfungen durch die Finanzverwaltung, da der Unternehmer bis zur Rechnungsberichtigung unberechtigterweise Vorsteuer gezogen hatte.

Im vergangenen Jahr sorgte der EuGH bereits mit seiner Entscheidung vom 15. September 2016 (Senatex) für Aufsehen, in welcher der EuGH grundsätzlich die Rückwirkung der Berichtigung einer zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzugs vorliegenden Rechnung auf den Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts der (fehlerhaften) Rechnung bejaht hatte.

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung erkennt der BFH in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2016 nun ebenfalls eine Rückwirkung der Rechnungskorrektur an, wenn die Rechnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt wird. Der BFH beruft sich in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die jüngere EuGH-Rechtsprechung. Zur zeitlichen Grenze einer rückwirkenden Berichtigung hatte der EuGH indes noch keine Aussage getroffen. Die Rückwirkung der Korrektur setzt nach Auffassung des BFH eine Korrekturfähigkeit der ursprüngliche Rechnung voraus, die der BFH jedenfalls dann als gegeben ansieht, wenn die fehlerhafte Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Praxishinweis

Schon die Entscheidung des EuGH hatte die Rechte des Rechnungsempfängers gestärkt und bei vielen Unternehmern die Hoffnung geweckt, nach Betriebsprüfungen nicht hohen Zinsforderungen der Finanzverwaltung infolge fehlerhafter Eingangsrechnungen ausgesetzt zu sein. Die Situation der Unternehmer hat sich nach dem jüngsten Urteil des BFH zu Rechnungskorrekturen im Umsatzsteuerrecht nochmals verbessert. Allerdings ist Voraussetzung für die rückwirkende Korrektur, dass die Rechnung tatsächlich berichtigungsfähig ist. Daher muss im Einzelfall geprüft werden, ob die ursprüngliche Rechnung über die notwendigen Mindestangaben verfügt. Das Urteil des BFH bleibt an dieser Stelle vage. Im streitigen Fall sah der BFH jedenfalls die Voraussetzungen als gegeben an. Ob eine Rechnung, die hinter den im Urteil genannten Merkmalen zurückbleibt automatisch nicht korrekturfähig ist, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH fraglich. Der EuGH hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass der Durchsetzung des materiellen Vorsteuererstattungsanspruchs nicht zu große formale Hürden in den Weg gestellt werden sollen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das Urteil des BFH auslegen wird.

(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15)

Lars-Olaf Leskovar, LL.M., Rechtsanwalt
Frankfurt a. M.

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