Januar 2018 Blog

§ 50d Abs. 3 EStG verstößt gegen EU-Recht!

Mit großem Interesse dürften deutsche Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter ausländische Holdinggesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR sind, eine jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufnehmen. Dieser hat im Rahmen zweier Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die für die Freistellung oder Erstattung von Quellensteuer geltende Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 mit der europäischen Mutter-Tochter-Richtlinie und der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist.

Regelungsinhalt des § 50d Abs. 3 EStG 2007

Nach § 50d Abs. 3 EStG 2007 ist die Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern auf Dividenden- oder Lizenzzahlungen an ausländische Gesellschaften ausgeschlossen, wenn diese Gesellschaften bestimmte Funktions- und Substanzerfordernisse nicht erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass eigentlich nicht begünstigte Personen gezielt ausländische Gesellschaften zwischenschalten, denen aufgrund einer europäischen Richtlinie oder eines Doppelbesteuerungsabkommens eine Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern zusteht („Directive-Shopping“ bzw. „Treaty-Shopping“).

Vorlagefrage des Finanzgerichts Köln

Das Finanzgericht Köln hatte Zweifel, ob die ungleiche Behandlung von deutschen und ausländischen Gesellschaften wegen der zusätzlichen Funktions- und Substanzerfordernisse für ausländische Gesellschaften mit der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsfreiheit und der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU vereinbar ist.

Die Entscheidung

Der EuGH hat auf die Vorlagefrage des FG Köln hin entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG 2007 weder mit der Niederlassungsfreiheit noch mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist. Grundsätzlich soll es den Mitgliedsstaaten zwar gestattet sein, Regelungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen anzuwenden. Jedoch müssen solche Regelungen geeignet sein, das Ziel der Missbrauchsbekämpfung und Steuerhinterziehung zu erreichen und dürfen dabei nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen. Im Falle des § 50d Abs. 3 EStG 2007 hat der EuGH eine Verletzung dieser Grundsätze festgestellt, weil die Norm nicht darauf abzielt, nur rein künstliche Konstruktionen von der Inanspruchnahme eines Steuervorteils auszuschließen, sondern generell jede Situation erfasst, in der Beteiligte an der ausländischen Gesellschaft eine Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern nicht erhalten können, ohne Beachtung anderer Gründe für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft wie etwa die Konzernstrategie. Außerdem begründe § 50d Abs. 3 EStG 2007 unzulässigerweise eine unwiderlegbare Missbrauchs- oder Hinterziehungsvermutung. Weiter sei nicht ersichtlich, wie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG überhaupt einen Missbrauch oder eine Hinterziehung begründen könnten. Schließlich verlange eine solche Missbrauchsverhinderungsvorschrift eine individuelle Einzelfallprüfung.

Hinweise für die Praxis

Das FG Köln sollte § 50d Abs. 3 EStG 2007 aufgrund der Vorrangs des EU-Rechts nun nicht anwenden. Geklärt sind damit aber nur die Fälle bis einschließlich 31. Dezember 2011, da die Vorschrift zum 1. Januar 2012 geändert wurde. Obwohl § 50d Abs. 3 EStG 2012 gegenüber § 50d Abs. 3 EStG 2007 teilweise entschärft wurde, bestehen immer noch erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit mit EU-Recht. Das FG Köln hat dementsprechend auch an der neuen Fassung EU-rechtliche Bedenken angemeldet und dem EuGH seine Zweifel zur Entscheidung vorgelegt. Denn auch in der neuen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG fehlen die Möglichkeit der Erbringung eines Gegenbeweises für eine nicht missbräuchliche Struktur und die individuelle Einzelfallprüfung. Die Entscheidung des EuGH zur Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 steht aber noch aus (Rs. C-480/17). Soweit Gesellschaften aufgrund von § 50d Abs. 3 EStG 2012 die Freistellung oder Erstattung von Quellensteuern versagt wurde, sollten diese Entscheidungen daher angegriffen und offen gehalten werden, bis der EuGH über die Anwendbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG 2012 entschieden hat.

(EuGH, Urteil v. 20. Dezember 2017, verb. Rs. C-504/16, C-613/16)

Dr. Michael Engel, Rechtsanwalt/Steuerberater
Frankfurt am Main

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