Januar 2020 Blog

Zur An­fech­tung der Rück­zah­lung von Ge­sells­chaft­er­dar­lehen in der Insol­venz

Werden Gesellschafterdarlehen innerhalb eines Jahres vor Antragstellung auf Insolvenzeröffnung zurückgezahlt, so kann der Insolvenzverwalter diese Rückzahlung anfechten, vgl. § 135 InsO. Da einzige Voraussetzung des Anspruches dabei die Rückzahlung binnen Jahresfrist ist, ist eine Verteidigung oftmals schwierig. In der neueren Rechtsprechung des BGH finden sich aber erste Fallkonstellationen, die den Anspruch entfallen lassen.

Sachverhalt

Die Insolvenzschuldnerin hatte zunächst ein ihr von diesen gewährtes Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. EUR an die Gesellschafter (durch Zahlung an Dritte) zurückgezahlt. Anschließend, vier Monate später, hatte sie erneut einen Betrag in Höhe von 4,5 Mio. EUR als Darlehen von diesen erhalten.  Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage des Insolvenzverwalters auf „Rückzahlung der Rückzahlung“ in Höhe von 3,5 Mio. EUR ab, da die Gesellschafter diese Kredite der Insolvenzschuldnerin durch die erneute Auszahlung  wieder zugeführt und somit den Anfechtungsanspruch schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt hätten.

Entscheidung

Obwohl die frühere Rechtsprechung des BGH auf diese Rechtsfolge hindeutete, sah der BGH die Rechtslage in diesem konkreten Fall anders. Nach seiner Auffassung kommt es auf eine formale Position an. Nur dann, wenn es sich bei der neuerlichen Kreditgewährung eben nicht um einen Anspruch auf Auszahlung eines neuen Kredites, sondern, wenn es sich auch formal um die „Rückzahlung der Rückzahlung“ handelt, kann eine Gläubigerbenachteiligung fehlen (die den Anfechtungsanspruch nach § 135 InsO ausschließt). Im hier zu entscheidenden Fall hatten beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass es sich um einen neuen Darlehensanspruch und nicht um die Wiederherstellung des alten Darlehensvertrages (oder eine Rückzahlung) gehandelt hat.

Der BGH hat den Rechtsstreit dennoch an das OLG zurückverwiesen, da er von diesem nunmehr Aufklärung darüber erwartet, ob das Kreditverhältnis möglicherweise als echtes Kontokorrentverhältnis oder als Staffelkredit ausgebildet war. Solche sollen vorliegen, sofern sich Ein- und Auszahlungen innerhalb einer Kreditobergrenze bewegen und mit Einzahlung eines Betrages gleichzeitig ein Anspruch auf Auszahlung bis zur Kreditobergrenze gegen den Gesellschafter neu entsteht. In diesen Fällen wäre nicht die gesamte Rückzahlung, sondern nur der Saldo zwischen Rückzahlung und neuer Gewährung innerhalb eines Jahres vor Antragstellung anfechtbar.

Praxishinweise

Die hiesige Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass der BGH in seiner Anfechtungsrechtsprechung sehr formale Rechtspositionen einnimmt. Grund hierfür ist zumeist, dass er damit nachträgliche Gestaltungsmöglichkeiten verhindern will. Diese formale Rechtsposition gilt es dann aber ggf. auch schon bei der Gestaltung der Vertragsabwicklung zu berücksichtigen bzw. im Rahmen des Prozessvortrages äußerste Genauigkeit walten zu lassen. Kommt es tatsächlich zu ständigen Aus- und Rückzahlungen innerhalb einer festgelegten Obergrenze, so ist es ratsam, die vertraglichen Grundlagen anhand dieser Rechtsprechung ausdrücklich als Staffelkredit/Kontokorrentkredit zu regeln. Anderenfalls läuft man Gefahr, nicht nur den Saldo zurückzahlen zu müssen, sondern sämtliche Rückzahlungen binnen Jahresfrist.

BGH, Urteil vom 21.11.2019 Az. IX ZR 223/18 –

Ansgar Hain, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Berlin

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