Dezember 2012 Blog

Gründung einer UG im Wege der Abspaltung zur Neugründung unzulässig

Gründung einer UG im Wege der Abspaltung zur Neugründung unzulässig

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft im Wege der Abspaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ist wegen Verstoßes gegen das Sacheinlagenverbot aus § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG unzulässig.

Mit Beschluss vom 11. April 2011 (Az. II ZB 9/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Sacheinlagenverbot auch für die Abspaltung zur Neugründung gilt und die Gründung einer Unternehmergesellschaft auf diesem Wege somit ausscheidet.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren begehrte eine GmbH die Eintragung einer Unternehmergesellschaft, die im Wege der Abspaltung von ihrem Vermögen neu gegründet werden sollte. Der Spaltungsplan sah vor, dass zur Erbringung des Stammkapitals der entstehenden Gesellschaft in Höhe von EUR 1 ein entsprechender Betrag auf diese übertragen werden sollte. Im Gegenzug sollte der Gesellschafterin der GmbH ein Geschäftsanteil in dieser Höhe gewährt werden.

Das Registergericht lehnte die Eintragung der UG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Sacheinlage gemäß § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG ab. Die Rechtsmittel der Antragstellerin blieben erfolglos.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, da ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG vorliege. Nach dieser Vorschrift dürfe die Gründung einer Unternehmergesellschaft nicht durch Abspaltung erfolgen. Bei der in diesem Rahmen erfolgenden Vermögensabspaltung und -übertragung auf den neuen Rechtsträger handele es sich zwingend um eine Sacheinlage im Sinne von § 5 Abs. 4 GmbHG. Dies werde daraus deutlich, dass nach § 138 UmwG bei der Spaltung unter Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stets ein Sachgründungsbericht erforderlich sei. Für die Unternehmergesellschaft als Rechtsformvariante der GmbH gelte dies ebenso. Aus dem in § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG geregelten Verbot von Sacheinlagen, das über § 135 Abs. 2 S. 1 UmwG auch für die Neugründung im Wege der Abspaltung Anwendung finde, folge daher, dass eine Unternehmergesellschaft nicht durch Abspaltung von einem anderen Rechtsträger nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG gegründet werden könne.

Der BGH führt hierzu aus, dass der Wortlaut des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht nach der Entstehungsweise der Gesellschaft unterscheide. Ferner bestünden auch keine systematischen Anhaltspunkte für eine Verdrängung des Sacheinlagenverbots durch die umwandlungsspezifischen Vermögensübertragungsformen. Vielmehr zeige das in § 138 UmwG geregelte Erfordernis eines Sachgründungsberichts bei der Spaltung zur Neugründung einer GmbH, dass stets die für diese Gesellschaftsform geltenden Sachgründungsvorschriften zu beachten seien.

Schließlich folge die Anwendbarkeit des Sacheinlagenverbots aus dem mit der Einführung der Unternehmergesellschaft verfolgten Ziel, eine Gesellschaftsform mit reduziertem Stammkapital als Einstiegsform für Existenzgründer anzubieten. Das Ziel des Gesetzgebers zeige, dass das Sacheinlagenverbot auch der Beschleunigung und Vereinfachung der Gründung dienen solle, indem es Bewertungs- und Kapitalaufbringungsprobleme bei Neugründungen vermeide. Dieser Zweck erfasse auch die Situation der Neugründung durch Abspaltung.

Durch seine Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Unternehmergesellschaft nicht als übernehmender Rechtsträger (Zielgesellschaft) bei Umwandlungsvorgängen (Verschmelzungen und Spaltungen) zur Neugründung eingesetzt werden kann. Umwandlungsvorgänge zur Aufnahme sollten demgegenüber grundsätzlich auch zulässig sein, wenn bei diesen eine Unternehmergesellschaft als übernehmender Rechtsträger auftreten. Hierbei sollte das Sacheinlagenverbot nach den Gründen der – ebenfalls in diesem Newsletter besprochenen – Entscheidung des BGH vom 19. April 2011 (Az. II ZB 25/10) keine Anwendung finden, wenn das übertragene Vermögen eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 25.000 zulässt.

Florian Puschmann, Rechtsanwalt | Julian Hoff, Rechtsreferendar

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