Juli 2014 Blog

EEG-Novelle 2014

Am 27. Juni 2014 hat der Bundestag nach Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verabschiedet. Das novellierte EEG 2014 wird bereits am 1. August 2014 in Kraft treten.

Wesentliches Ziel der Novelle ist nach einer Mitteilung der Bundesregierung, die „Kostendynamik des EEG zu durchbrechen“, also die weitere Steigerung der Kosten für die Stromverbraucher zu begrenzen. Dabei soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland zwar fortgeführt werden, aber planvoller gestaltet und zugleich eine bessere Integration in den Mark erreicht werden. Gleichzeitig reagiert die Bundesregierung mit den vorgenommenen Änderungen auf die europarechtlichen Bedenken gegenüber dem bisherigen deutschen Fördersystem, insbesondere im Hinblick auf die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen.

Konkrete Mengensteuerung und festgelegte Ausbauziele

Ein besser geplanter Ausbau der erneuerbaren Energien soll durch die Festlegung konkreter Ausbaukorridore erreicht werden. Für Photovoltaik, Windenergie an Land sowie Biomasse wird die konkrete Mengensteuerung dabei über einen sogenannten „atmenden Deckel“ (bei Off-Shore-Windenergie über einen festen Deckel) erfolgen. In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Fördersätze für weitere Anlagen danach richten, welcher Stand innerhalb des für den jeweiligen Energieträger festgelegten Ausbaukorridors bisher erreicht worden ist. Sind folglich bereits zu viele neue Anlagen einer Art errichtet, sinkt zugleich der Fördersatz für weitere Anlagen.

Senkung der staatlichen Förderungen und Marktintegration durch stufenweise Direktvermarktung

Um die Kosten der Energiewende zu bremsen, sollen nach einer Mitteilung der Bundesregierung vor allem „Überförderungen“ abgebaut, Boni gestrichen und die Förderung insgesamt stufenweise gesenkt werden. So ist das sog. Grünstromprivileg im neuen EEG nicht mehr vorgesehen. Die durchschnittliche Vergütung für erneuerbare Energien wird von derzeit ca. 17 Cent pro Kilowattstunde (kWh) bereits 2015 auf 12 Cent/kWh reduziert werden. Ab 2016 wird es staatlich festgelegte Einspeisevergütungen nur noch für Anlagen bis zu 500 Kilowatt (kW) geben, ab 2016 wird diese Schwelle weiter (auf 100 kW) gesenkt.

Um dem Ziel einer besseren Marktintegration der Erneuerbaren Energien gerecht zu werden, sollen die Betreiber größerer Neuanlagen zukünftig den von ihnen erzeugten Strom selbst vermarkten. Korrespondierend zu dem stufenweisen Abbau der staatlich festgelegten Einspeisevergütungen erhalten diese Anlagen sodann nur noch die sogenannte gleitende Marktprämie. Spätestens ab 2017 soll die finanzielle Förderung über Ausschreibungen bestimmt werden.

Für bestehende Anlagen gilt Vertrauensschutz, so dass diese für den Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme nach den alten Regelungen weitergefördert werden.

Beschränkung des sog. Eigenstromprivilegs

Grundsätzlich an der Finanzierung der EEG-Umlage beteiligt werden soll zukünftig auch die Eigenstromerzeugung, die bisher hiervon weitgehend ausgenommen war. Gleichzeitig sieht das Gesetz jedoch weiterhin Ausnahmen für die Eigenversorgung aus neuen Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor; hier ist allerdings eine verminderte Umlage vorgesehen. Darüber hinaus verbleibt eine Bagatellschwelle v. a. für Kleinanlagen zur Eigenversorgung.

Für zum 1. August 2014 bereits betriebene Anlagen gelten die alten Regelungen fort; dasselbe gilt für solche Anlagen, die bereits vor dem 23. Januar 2014 genehmigt und vor dem 1. Januar 2015 erstmalig zur Eigenversorgung genutzt werden.

Einbeziehung stromintensiver Betriebe in die Umlagepflicht

Vor allem der europarechtlichen Kritik geschuldet sind die vorgenommenen Anpassungen im Bereich der sogenannten besonderen Ausgleichsregelung, die zum Schutze der Wettbewerbsfähigkeit besonders stromintensiver Unternehmen für diese eine Begrenzung der EEG-Umlage vorsah. Hier sind vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung noch einmal enger gefasst worden. Insbesondere wird der Wert der Stromkostenintensität von derzeit 14 % auf schrittweise 20 % erhöht. Für Unternehmen, die zukünftig die Anforderungen der Regelung nicht mehr erfüllen, ist zur Vermeidung von Härtefällen eine Übergangsregelung geschaffen worden, die die Belastung unter bestimmten Voraussetzungen beschränken soll.

Die Europäische Kommission hat die neuen Regelungen jüngst bestätigt.

Dr. Dietrich Drömann, Rechtsanwalt – Diplom-Kaufmann
Corinna Lindau, LL.M., Rechtsanwältin

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