Juli 2016 Blog

Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter in der Regel gesetzeswidrig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der Klage eines Arbeitnehmers auf mehr Urlaub stattgegeben. Es verwarf dabei eine tarifliche Regelung, nach der die Urlaubsdauer vom Lebensalter abhängig war.

Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, der den Mitarbeitern mit Erreichen des 50. Lebensjahres drei zusätzliche Urlaubstage gewährte. Ein jüngerer Arbeitnehmer fühlte sich dadurch diskriminiert und verlangte vom Arbeitgeber ebenfalls die Gewährung der zusätzlichen Urlaubstage. Das BAG ist diesem Verlangen gefolgt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Tarifvertrag zu einer Ungleichbehandlung führt, die ausschließlich durch das Lebensalter bedingt ist. Damit muss sich die Regelung am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz messen lassen. Dieses Gesetz verbietet unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Ungleichbehandlung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.

Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die Urlaubsstaffelung einem mit zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis entspreche. Diesen Vortrag wies das BAG jedoch als zu pauschal zurück. Es gebe – unabhängig vom Berufsbild – keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit steigendem Lebensalter ein erhöhtes Erholungsbedürfnis bestehe.

Damit liegt die Entscheidung auf einer Linie mit einer Reihe früherer Gerichtsentscheidungen. Schon in der Vergangenheit wurden Urlaubsstaffelungen verworfen, die zusätzliche Urlaubstage ab dem 30. und dem 40. Lebensjahr zusprachen. Den Arbeitgebern war es jeweils nicht gelungen, die Notwendigkeit dieser Staffelungen ausreichend zu begründen.

Anders ist die Rechtslage aber, wenn der Arbeitgeber mit der Staffelung ein legitimes Ziel verfolgt und dieses auch darlegen kann. So hat das BAG im Jahre 2014 eine Urlaubsstaffelung für zulässig erachtet, die nur den in der Produktion tätigen Mitarbeitern ab dem 58. Lebensjahr zwei zusätzliche Urlaubstage gewährte. Die Mitarbeiter in allen anderen Abteilungen kamen unabhängig von ihrem Alter nicht in den Genuss dieses Zusatzurlaubs. Der Arbeitgeber konnte plausibel darlegen, dass die in der Produktion tätigen Mitarbeiter besonderen Belastungen ausgesetzt waren und damit ein erhöhtes Erholungsbedürfnis hatten. Das BAG beurteilte hier auch die Zahl der zusätzlichen zwei Urlaubstage als angemessen.

Hinweise für die Praxis

Arbeitgeber sollten jedoch in der Regel vorsichtig sein, ihren Mitarbeitern Leistungen nach dem Lebensalter gestaffelt zukommen zu lassen. Es besteht immer ein Risiko, dass sich einzelne Mitarbeiter diskriminiert fühlen und die Leistungen ebenfalls verlangen. In einem Rechtsstreit muss dann der Arbeitgeber die Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Außerdem nehmen die Arbeitsgerichte in Fällen unzulässiger Ungleichbehandlung immer eine Anpassung "nach oben“ vor. Im konkreten Fall hat somit der jüngere Mitarbeiter mehr Urlaubstage erhalten, die Urlaubstage der älteren Mitarbeiter hingegen wurden nicht nach unten angepasst.

Wenn Arbeitgeber die Urlaubsdauer staffeln wollen, sollte eher auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt werden. Damit lassen sich in der Praxis meist ähnliche Ergebnisse erzielen, ohne dass aber an das problematische Kriterium des Altes angeknüpft wird.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2016, 9 AZR 659/14)

Dr. Jan T. Hartmann, Rechtsanwalt
Hamburg

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