Juli 2017 Blog

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen unzulässig

Bereits im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorformulierte Klauseln zu Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam seien, so dass Verbraucher die Rückzahlung verlangen könnten. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun auf Unternehmern gewährte Darlehen ausgeweitet.

Bis zum Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen nicht in Zweifel gezogen. Erst in zwei Entscheidungen vom 13. Mai 2014  vertrat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat  die Auffassung, es handle sich bei vorformuliert vereinbarten Bearbeitungsentgelten im Rahmen von Verbraucherdarlehen um so genannte Preisnebenabreden, die – anders als Preishauptabreden – „kontrollfähig“ und damit an den Vorgaben des AGB-Rechts zu messen seien. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts in AGB benachteilige den Verbraucher unangemessen, da dieses einmalig bei Vertragsschluss zu zahlende Entgelt kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung sei und folglich nicht dem in § 488 Abs. 1 BGB geregelten gesetzlichen Leitbild der Vergütung der Bank entspreche.

Ungeklärt blieb, ob diese Rechtsprechung auch auf Darlehen an Unternehmer anzuwenden ist, was in der Literatur und von Oberlandesgerichten teilweise verneint wurde. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei gewerblichen Darlehen nichts anderes gelte. Dem stünden, trotz der Üblichkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten im unternehmerischen Rechtsverkehr, weder ein entsprechender Handelsbrauch noch die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs entgegen. Hinsichtlich der Verjährung von Rückforderungsansprüchen gelte, wie bei Verbraucherdarlehen, dass die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist für Altverträge mit Ablauf des Jahres 2011 begann. Bei nach dem Jahr 2011 abgeschlossenen Verträgen gilt die dreijährige Verjährungsfrist ab Leistung des Bearbeitungsentgelts.

Zu beachten ist, dass sich diese Rechtsprechung nur auf formularmäßig vereinbarte, nicht dagegen auf individuell ausgehandelte Bearbeitungsentgelte bezieht. Ob ein individuell ausgehandeltes Entgelt vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.

(BGH, Urteile vom 4.7.2017 – XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)

Dr. Patrick Wolff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Hamburg

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