Juli 2017 Blog

Firmenübernahmen: Neue außenwirtschaftliche Anforderungen zu beachten

Firmenübernahmen: Neue außenwirtschaftliche Anforderungen zu beachten

Künftig kann der Erwerb deutscher Unternehmen durch Investoren außerhalb der EU strengeren Anforderungen unterliegen. Das hat das Bundeskabinett am 12. Juli 2017 mit dem Ziel beschlossen, inländische Unternehmen besser vor Firmenübernahmen zu schützen.

Bereits nach den bislang bestehenden Regelungen konnte der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile an einem inländischen Unternehmen durch Investoren, die nicht aus der EU oder dem EFTA-Raum kommen, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) geprüft werden. Das BMWi untersucht dabei, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. In besonders sicherheitsrelevanten Bereichen wie Rüstung oder Kryptotechnologie besteht bei Erreichen der Erwerbsschwelle eine Pflicht, den Erwerb zu melden, um dem BMWi eine solche Prüfung zu ermöglichen (sogenannte sektorspezifische Prüfung). 

Die neuen Regelungen erlauben es der Bundesregierung, Übernahmen strategisch wichtiger Unternehmen durch Investoren aus Nicht-EU-Staaten zukünftig leichter untersagen zu können. Erstmals wird konkretisiert, was unter einer „Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ durch Firmenübernahmen zu verstehen ist. Dies wird künftig etwa dann angenommen, wenn es um sogenannte kritische Infrastruktur geht. Deren Betreiber sollen nach dem Willen der Bundesregierung besser vor dem Einstieg von Investoren von außerhalb der EU geschützt werden. Dies gilt ebenso für heimische Software-Firmen, die Programme für Strom- oder Telefonnetze, Kraftwerke, Wasserversorgung, Banken, Krankenhäuser, Flughäfen oder Bahnhöfe entwickeln. Auch für Unternehmen, die Cloud Computing Dienste erbringen, sollen verschärfte Übernahmeregeln gelten. Gleichzeitig werden die Prüffristen überwiegend von zwei auf vier Monate verlängert, um mehr Informationen einholen zu können. Ebenfalls wird klargestellt, dass auch sogenannte mittelbare Erwerbe in die Prüfung einbezogen werden. Das sind Fälle, in denen ausländische Investoren ein Unternehmen in der EU gründen, das dann ein deutsches Unternehmen kaufen soll.

Die sektorspezifische Prüfung wird um zusätzliche Rüstungsunternehmen erweitert, die bestimmte Schlüsseltechnologien im Bereich der Verteidigung entwickeln oder herstellen. In solchen Fällen des Erwerbs, in denen eine Pflicht besteht, diesen dem BMWi zu melden, wird nunmehr klargestellt, welche Angaben gegenüber dem BMWi zu machen sind. Auch wird als Möglichkeit ausdrücklich genannt, dass das BMWi mit den am Erwerb Beteiligten Verhandlungen über vertragliche Regelungen führen kann, die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten sollen. Die neuen Regelungen sind am 18. Juli 2017 in Kraft getreten.

(9. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 14. Juli 2017 Bundesanzeiger AT vom 17.07.2017)

Marian Niestedt, Rechtsanwalt
Hamburg 

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