Juli 2021 Blog

Neuausrich­tung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung zur Vor­satz­an­fech­tung gem. § 133 InsO

Mit einem aufsehenerregenden Urteil vom 6.5.2021 (IX ZR 72/20) hat der IX. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung zu den subjektiven Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO geändert.

Im Wege der Insolvenzanfechtung kann ein Insolvenzverwalter Zahlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden, zur Insolvenzmasse zurückverlangen. Besonders hoch ist die Gefahr der Anfechtung für Gläubiger, die Zahlungen im Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erhalten haben. Mittels der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO ist es dem Verwalter aber sogar möglich, Zahlungen aus dem Zeitraum von grundsätzlich bis zu vier Jahren (in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren) vor der Insolvenzantragstellung anzufechten. Voraussetzung für die Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO ist u.a., dass

  • der Schuldner mit seiner angefochtenen Rechtshandlung jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger zu benachteiligen und
  • zusätzlich der Gläubiger, der die Leistung erhält, spiegelbildlich diesen Vorsatz des Schuldners erkannt hat.

Der BGH hat seine Rechtsprechung in Bezug auf diese Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO nun geändert. Die Vorsatzanfechtung bedürfe laut BGH einer Neuausrichtung.

Sachverhalt

Das Bundesamt für Justiz verhängte gegenüber einem Unternehmen, der späteren Insolvenzschuldnerin, ein Ordnungsgeld, weil dieses seinen Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachgekommen war. Das Bundesamt hatte sich zuvor damit einverstanden erklärt, dass die spätere Insolvenzschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von rund EUR 2.500 im Wege der Ratenzahlung begleichen könne, nachdem eine „eingehende telefonische Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens“ stattgefunden hatte. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens verlangte im späteren Insolvenzverfahren im Wege der Vorsatzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 InsO vom Bundesamt die Rückzahlung der neun geleisteten Raten. Hiermit hatte der Kläger weder vor dem Amts- noch vor dem Landgericht Erfolg.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil auf die Revision des Insolvenzverwalters hin aufgehoben. Das Berufungsgericht muss sich erneut mit der Frage auseinandersetzen, ob auf Seiten des Bundesamtes Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorlag.

Der BGH stellt zunächst dar, dass der Insolvenzverwalter im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO entweder den Vollbeweis führen oder sich auf die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO aF (Kenntnis des Anfechtungsgegners bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit) berufen könne (bzgl. Letzterem steht dem Anfechtungsgegner dann der Gegenbeweis offen).

Im Hinblick auf den Vollbeweis sei einem Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit auch erkennt, nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich zu unterstellen gewesen, dass er mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er Zahlungen an einzelne Gläubiger leistet. Spiegelbildlich wurde dem Anfechtungsgegner unterstellt, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu kennen, wenn auch er um dessen Zahlungsunfähigkeit wusste. Relevant wurde diese Fallgruppe insbesondere bei sog. kongruenten Deckungen. Die Rechtsprechung soll so fortan nicht mehr gelten.

Der Bezugspunkt für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz müsse erweitert werden. Maßgeblich soll fortan sein, ob der Schuldner im Falle kongruenter Deckungen – über die Kenntnis seiner momentanen Zahlungsunfähigkeit hinaus – zusätzlich wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt in der Zukunft nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes soll auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gelten. Eine Zahlungsunfähigkeit spreche dafür bspw. nur dann, wenn die Deckungslücke ein gewisses Ausmaß angenommen habe bzw. die Krise letztlich weit fortgeschritten sei. Auch Erklärungen des Schuldners, er könne aus mangelnden liquiden Mittel nicht zahlen, seien eine besonders aussagekräftige Grundlage. Wiederholte Zahlungsverzögerungen allein genügten aber häufig nicht.

Im Hinblick auf die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO seien weiterhin die bisher bekannten Voraussetzungen notwendig. Zu weiteren Hinweisen insofern sehe der Senat keinen Anlass.

Praxishinweis

Der für das Insolvenzrecht zuständige und personell neu aufgestellte IX. Zivilsenat ändert seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung vorsichtig etwas zu Lasten der anfechtenden Insolvenzverwalter. Jedenfalls in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen noch die berechtigte Hoffnung bestand, dass sich die Liquiditätslage in absehbarer Zukunft zum Positiven ändern könnte, etwa aufgrund von aussichtsreichen Gesprächen mit Investoren oder größeren Auftragseingängen, kann bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis hiervon, nicht schematisch und im Wege des Vollbeweises auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO geschlossen werden.

In der Praxis wird es allerdings nicht immer ganz einfach sein, sich auf eine nachhaltig positive Veränderung der finanziellen Lage der betroffenen Unternehmen zu berufen. Zu häufig offenbaren die Gesamtumstände und insbesondere hohe Deckungslücken ein anderes Bild. Zudem wurden auch schon nach bisheriger Rechtsprechung im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung abweichende Umstände berücksichtigt, aufgrund derer sich ein Schluss von der Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verbot, sodass der Rechtsprechungsschwenk nicht so umfassend ist, wie man zunächst vermuten könnte.

Der explizite Verweis des Gerichts auf § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO und dass für weitere Hinweise insofern derzeit kein Anlass bestehe, stellt klar dass die Kenntnis des Anfechtungsgegners weiterhin vermutet wird, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Ob auch hier eine Bezugspunkterweiterung stattfinden soll, d.h. ob eine Befriedigung der Gläubiger nach Ansicht des Anfechtungsgegners auch für die Zukunft ausgeschlossen sein muss oder ob die Gewissheit der (drohenden oder eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit als Momentaufnahme genügt, bleibt ungeklärt. Im Zweifel kann sich der Anfechtungsgegner aber hierauf berufen und bspw. geltend machen, er sei davon ausgegangen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in der Zukunft vollständig wird befriedigen können. Jedenfalls die Tatsache, dass ihm gegenüber nur geringe Verbindlichkeiten in geringer Höhe nicht oder verzögert beglichen wurden, sollte diese Argumentation nicht in Frage stellen.

Ob und wenn ja wie im Detail das Urteil tatsächlich einen echten Rechtsprechungsschwenk oder lediglich eine Facette zu Gunsten der Anfechtungsgegner im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO darstellt, werden die Instanzgerichte und auch der BGH in eventuellen Folgeentscheidungen noch weiter konkretisieren müssen. Ein erster Schritt weg von der oft kritisierten restriktiven Rechtsprechung des BGH zur Vorsatzanfechtung ist aber vollzogen.

Dr. Wolfram Desch, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sarah Werbus, Rechtsanwältin
beide München

Anmeldung zum GvW Newsletter

Melden Sie sich hier zu unserem GvW Newsletter an - und wir halten Sie über die aktuellen Rechtsentwicklungen informiert!